Grundsätzlich müssen alle chemischen Stoffe, als solche oder in Gemischen, die in Mengen ab 1 Tonne pro Jahr und Unternehmen produziert oder importiert werden, bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki registriert werden. Dies schreibt die EU-Chemikalienverordnung REACH vor. Registriert ein Hersteller oder Importeur einen Stoff nicht, darf er diesen weder herstellen noch einführen.
Noch unterscheidet REACH sog. Phase-in-Stoffe von Non-Phase-in-Stoffen. Phase-in-Stoffe sind Chemikalien, die bereits 1981 auf dem Markt waren. Für diese ist als Übergangsregelung die Möglichkeit der Vorregistrierung geschaffen worden. Wenn diese vorregistriert wurden, dürfen sie anschließend bis zu ihrer endgültigen Registrierung weiter in Verkehr gebracht werden. Die endgültige Registrierung (Ablauf der 3. Registrierungsfrist) muss dann bis zum 31.05.2018 erfolgen.
Non-Phase-in-Stoffe in Mengen von mehr als einer Jahrestonne sind generell vor ihrer Herstellung bzw. ihrem Import zu registrieren. Wurde ein Non-Phase-in-Stoff bereits nach dem Chemikaliengesetz angemeldet, gilt er automatisch auch als registriert. Ist der Stoff von einem anderen Unternehmen angemeldet worden, gilt:
Bevor man mit der eigenen Herstellung bzw. dem eigenen Import beginnt, muss man den Stoff als Non-Phase-in-Stoff registrieren lassen. Auf vorliegende Stoffdaten des Erstanmelders kann dabei gegebenenfalls Bezug genommen werden.
Nach Ablauf der oben genannten letzten Frist am 31.05.2018 wird nicht mehr zwischen Phase-in-Stoffen und Non-Phase-in-Stoffen unterschieden.
Weitere Informationen finden sich unter: http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/REACH/Fristen/Fristen-R.html
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