Während der Unternehmertage (www.lexware.de/unternehmertage) stehen vom 28. bis 30. März online leicht verständliches Fachwissen, Praxis-Tipps, Checklisten, Schulungsvideos, Experten-Chats und vieles mehr zu wichtigen Themen rund um den Jahresabschluss zur Verfügung. Die Teilnahme ist kostenfrei und lohnt sich, denn der Stichtag ist schon in Sicht: Ob als Bilanz oder Einnahmen-Überschussrechnung – die Frist zur Erstellung des Jahresabschlusses ist an die Abgabeverpflichtung der Steuererklärung gekoppelt. Ohne eine Fristverlängerung ist die Steuererklärung inklusive Jahresabschluss 2016 bis spätestens 31. Mai 2017 fällig. Wer die Steuererklärung vom Steuerberater erstellen lässt, erhält eine automatische Fristverlängerung bis Ende 2017.
Steuerspartipp 1: Mehr Freiheit beim Investitionsabzugsbetrag
Zukünftige Investitionen lohnen sich schon jetzt: Mit dem Investitionsabzugsbetrag lassen sich 40 Prozent der voraussichtlichen Kosten für geplante Investitionen in den Jahren 2017 bis 2019 bereits 2016 abziehen. Neu in diesem Jahr: Unternehmer müssen beim Finanzamt nicht mehr angeben, was sie in den Jahren 2017 bis 2019 kaufen wollen – bisher hing von der Funktionsbeschreibung die Zulassung des Abzugsbetrags ab. Hier gibt es nun mehr Freiheiten. Bei der EÜR darf der Gewinn 2016 vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht über 100.000 Euro liegen. Bei bilanzierenden Unternehmern darf der Wert des Betriebsvermögens im Abzugsjahr den Betrag von 235.000 Euro nicht überschreiten.
Steuerspartipp 2: Geringwertige Wirtschaftsgüter als Betriebsausgabe nutzen
Unternehmer müssen für Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens, die netto zwischen 151 Euro und 410 Euro kosten und eigenständig nutzungsfähig sind, keine Abschreibung auf mehrere Jahre vornehmen. Solche geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) führen bei der Gewinnermittlung im Jahr des Kaufs zum Sofortabzug als Betriebsausgabe. Wer in den Jahren 2017 bis 2019 den Kauf von Gegenständen mit einem Nettopreis von mehr als 410 Euro plant, für den kann es rentabel sein, den Investitionsabzugsbetrag bei der Gewinnermittlung 2016 auch für solche Billiggegenstände geltend zu machen und damit für das Jahr des Kaufs GWGs zu kreieren.
Steuerspartipp 3: Zwanzigprozentige Sonderabschreibung nicht liegen lassen
Unternehmer, die sich 2016 einen beweglichen Gegenstand für das betriebliche Anlagevermögen zugelegt haben, können neben der linearen Abschreibung möglicherweise noch zusätzlich von der zwanzigprozentigen Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EstG profitieren. Damit sie diese Sonderabschreibung im Rahmen der EÜR nutzen können, darf der Gewinn im Vorjahr 2015 nicht mehr als 100.000 Euro betragen haben. Außerdem muss der Gegenstand im Jahr des Kaufs und im Jahr danach jeweils mindestens zu neunzig Prozent betrieblich genutzt werden.
Steuerspartipp 4: Kosten für Nutzung von Privateigentum steuersparend absetzen
Sind im Privatbereich Kosten durch das Unternehmen verursacht worden? Dann dürfen sie als Betriebsausgaben in die Gewinnermittlung 2016 einbezogen werden. Klassische Betriebsausgaben für die betriebliche Nutzung privater Gegenstände sind: Telefonkosten, die vom privaten Telefonanschluss durch Kunden- oder Mitarbeitergespräche anfallen, oder die Nutzung des Privatwagens für betriebliche Fahrten. Wer keine Büroräume hat, sondern nur beim Kunden vor Ort oder im häuslichen Arbeitszimmer arbeitet, kann bis zu 1.250 Euro pro Jahr für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben verbuchen.
Steuerspartipp 5: Steuersparen durch Leistungsabschreibung
Wer 2016 für einen Großauftrag eine neue Maschine oder einen LKW angeschafft hat, kann alternativ zur linearen Abschreibung die meist eher unbekannte Abschreibung nach Leistungseinheiten (§ 7 Abs. 1 Satz 6) geltend machen. Voraussetzung für diese Abschreibungsvariante ist, dass der Gegenstand in seiner Nutzung von Jahr zu Jahr starken Schwankungen unterliegt und dass dadurch im betreffenden Jahr stark schwankende Verschleißerscheinungen entstehen. Diese Schwankungen in der Nutzung müssen aufgezeichnet werden.
Steuerspartipp 6: Vorsicht vor der Kostendeckelung beim Firmenwagen
In puncto Firmenwagen kann es bei der Gewinnermittlung 2016 einen steuerlich unschönen Effekt geben: War der Wagen vor 2016 bereits abgeschrieben und verursachte 2016 folglich kaum Kosten, so kann bei der Ermittlung des zu versteuernden Privatnutzungsanteils nach der Ein-Prozent-Regelung die Kostendeckelung greifen. Das heißt: Übersteigt der Privatnutzungsanteil nach der Ein-Prozent-Regelung die tatsächlichen Kosten für den Firmenwagen, ist der zu versteuernde Privatnutzungsanteil auf die tatsächlichen Firmenwagenkosten gedeckelt. In diesem Fall wirkt sich der Firmenwagen 2016 mit keinem Cent gewinnmindernd aus. Wer dem Finanzamt aber nachweisen kann, dass das Auto zu weniger als 50 Prozent betrieblich genutzt wurde, umgeht die Kostendeckelung, denn dann ist die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung unzulässig. Liegt kein Fahrtenbuch vor, schätzt das Finanzamt den Privatanteil – was meist zu einem Anteil von 70 Prozent führt. Dadurch können Unternehmer den Gewinn immerhin um 30 Prozent der Firmenwagenkosten mindern.
Steuerspartipp 7: Kreditkartenabrechnung hilft beim Sparen
Das kommt vor: Betriebliche Ausgaben die bereits im Dezember 2016 getätigt und mit Kreditkarte gezahlt, aber erst im Januar 2017 abgebucht wurden. Der Abbuchungszeitraum ist irrelevant, denn für die Ausweisung dieser Anschaffung als Betriebsausgaben gilt der Zeitpunkt, an dem der Kauf getätigt wurde, nicht erst die Abbuchung vom Konto durch die Kreditkartenfirma. Das Gleiche gilt auch für EC-Kartenzahlung.
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