Das bedeutet: Bei Gebrauchtwageninseraten haben Käufer Anspruch auf Nachrüstung, wenn ein Ausstattungsmerkmal fehlt, das auf einem Foto zu sehen war. Verkäufer sollten dementsprechend Vorsicht walten lassen. Selbst Vermerke wie „Irrtümer vorbehalten“ helfen in solchen Fällen letztlich nicht. Wer sich also für ein Auto interessiert, hat Anspruch auf alles, was auf den Fotos zu sehen ist. Deswegen sollte vor Vertragsabschlüssen genau kontrolliert werden, ob alles seine Richtigkeit hat.
Konkret ging es bei dem Münsteraner Rechtsstreit um das Radio eines Oldtimers Jaguar XJ Coupé. Dieser war 2014 im wahrsten Sinne des Wortes „abgesoffen“: Die Tiefgarage, in der der Jaguar abgestellt war, stand nach Starkregen unter Wasser, die teure Radioanlage des Wagens wurde irreparabel beschädigt. Auf den Fotos des Wagens, die in eine Restwertbörse eingestellt wurden, war die Anlage aber zu sehen, weswegen der Käufer das fehlende Radio oder dessen Neupreis reklamierte. Damit ging er vor Gericht – und das gab dem Käufer Recht. Allerdings gestand es dem Kläger lediglich den Preis des beschädigten Radios zu, was einem Wert von 150 Euro entspricht.
Dennoch: Diese Entscheidung lässt sich auf jede Art von lichtbildbasiertem Kauf übertragen. „Wer sein Auto per Online-Inserat verkaufen möchte, sollte darauf achten, was auf den Fotos zu sehen ist“, rät Silvia Lulei, Chefredakteurin von „Gebrauchtwagen Praxis“, „Teile wie teure Reifen, ein seltener Schaltknauf etc., die eigentlich nicht mit- oder separat verkauft werden sollten, dürfen auf den Bildern nicht zu sehen sein. Ansonsten kann eine Nachrüstung oder Minderung des Kaufpreises drohen.“
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