Mehrere Änderungen gäbe es bei der Kontrolle der Verwaltungsvermögensquote, so Preuß. „Diese Vermögensart wird künftig bei der Besteuerung nur verschont, wenn der Nettowert des Verwaltungsvermögens im Moment der Übertragung 10 Prozent des Betriebswerts, welcher um das Verwaltungsvermögen gekürzt wird, nicht übersteigt“, erklärt Preuß. Die Option, durch Verwaltungsvermögensverteilung in Konzerngesellschaften Steuern zu sparen, besteht künftig nicht mehr. Das liegt an einer neuen Ermittlungsmethode, der sogenannten Verbundvermögensaufstellung, in deren Rahmen die Beträge von nun an ermittelt werden.
Wichtig ist, dass der Unternehmenswert bei Anwendung des überwiegend angewandten vereinfachten Ertragswertverfahrens nach neuem Recht deutlich geringer ausfällt. Der Unternehmenswert ermittelt sich bei dieser Methode nach dem voraussichtlichen zukünftigen Durchschnittsertrag multipliziert mit einem Kapitalisierungsfaktor. Dieser Kapitalisierungsfaktor betrug 2016 noch 17,86 und nach neuem Recht nur noch 13,75.
Neue Regeln gibt es auch für Immobilien, welche nicht für den eigenen Betrieb genutzt werden, also an Dritte vermietet sind. Diese stellen nach wie vor Verwaltungsvermögen dar, häufig als „schädliches“ Vermögen bezeichnet. Bisher galt, dass Unternehmen mit mehr als 50 Prozent solchen Verwaltungsvermögens gar nicht in den Genuss der Verschonung kamen. Dieses hat der Gesetzgeber nun geändert. „Bei richtiger Gestaltung lässt sich auch bei Unternehmen mit hohem Verwaltungsvermögen im Falle der Übertragung auf die nächste Generation eine Entlastung erreichen“, sagt Preuß.
Auch künftig gilt die Verschonung des Betriebsvermögens in Höhe von 85 Prozent. Diese Verschonung ist ein Steuerprivileg für den Erhalt von Arbeitsplätzen. Vor allem Kleinunternehmer, die über kein oder wenig Verwaltungsvermögen verfügen – etwa Wertpapiere, Bankguthaben oder vermietete Immobilien – müssen nicht fürchten, dass die Übertragung ihres Unternehmens auf die nächste Generation stärker als bisher besteuert wird.
Wer von der im neuen Erbschaftssteuergesetz enthaltenen Reinvestitionsklausel Gebrauch machen möchte, sollte künftig gut mitschreiben: Geplante Investitionen erfordern nämlich eine genaue Dokumentation. Die Klausel besagt: Hat etwa ein Erbe Geld auf dem Konto und will damit eine betrieblich genutzte Immobilie erwerben, soll der dafür nötige Betrag nicht besteuert werden. Nach Todesfällen ist künftig rückwirkend eine Reduzierung der Vermögensverwaltungsquote möglich, sofern Reinvestitionen innerhalb von zwei Jahren im übertragenen Betrieb in begünstigtes Vermögen (Betriebsvermögen, welches kein Verwaltungsvermögen darstellt, z.B. Maschinen, Warenbestände etc). erfolgen. Zudem muss der Entwurf des Reinvestitionsplans noch vom Erblasser verfasst worden sein.
Fazit:
Auch nach der Erbschaftsteuerreform haben Unternehmen mit hohem Verwaltungsvermögen eine Chance auf eine deutlich geringere steuerliche Belastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer.
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