Netzentgeltmodernisierungsgesetz – Drohender Wegfall der Zahlungen für KWK-Neuanlagen ab 2023

Der Bundestag hat am 30.06.2017 das Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz – NEMOG) beschlossen. Das NEMOG regelt zwei Punkte: Zum einen die schrittweise Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte, zum anderen die Abschmelzung der vermiedenen Netznutzungsentgelte (vNNE).

Zunächst begrüßt der B.KWK, dass sich der Gesetzgeber für keine sofortige Abschaffung der vermiedenen Netznutzungsentgelte entschieden hat.

Bei der Abschmelzung wird zwischen volatilen und steuerbaren Erzeugungsanlagen unterschieden. Für volatile Anlagen werden die vNNE für Neuanlagen ab 2018 komplett abgeschafft und für Bestandsanlagen ab 2018 in drei Schritten vollständigen abgeschmolzen. Bei steuerbaren Anlagen (u.a. KWK-Anlagen) erhalten Neuanlagen ab 2023 keine Zahlungen aus vermiedenen Netznutzungsentgelten mehr.

Dies kritisiert der B.KWK scharf. VNNE folgen der Logik, dass durch die dezentrale Einspeisung in einer Netzebene aus den darüber liegenden Netzebenen weniger Strom übertragen werden muss und demzufolge auch die entgegen dem Stromfluss zu wälzenden Netzentgelte für die Nutzung vorgelagerter Netze entsprechend geringer sind. Die Auskehr dieses eingesparten Entgeltanteiles an die dezentralen Einspeiser, auf deren eingespeiste Strommengen diese Entgeltersparnis zurückgeht, ist mit der Vergütung der vNNE beabsichtigt. Hieraus leitet sich ein Anspruch der Betreiber dezentraler Einspeiseanlagen auf eine Vergütung der VNNE ab. Auch die Bundesnetzagentur erkennt die grundsätzliche netzentlastende und netzkostensenkende Wirkung steuerbarer dezentraler Anlagen an (siehe Bericht der BNetzA zur Netzentgeltsystematik Elektrizität, Dez. 2015).

Die künftige Streichung der vNNE für Neuanlagen ab 2023 stellt neben der Absenkung der KWK-Zuschläge und der Teilbelastung durch die EEG-Umlage ein Investitionshemmnis dar.

Der B.KWK empfiehlt, diesen Punkt im Rahmen der im Jahr 2022 anstehenden Novellierung des aktuellen KWK-Gesetzes und Evaluierung der Ausschreibungen für KWK-Anlagen erneut zu prüfen.

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