Das Oberlandesgericht Hamm ( Urt. v. 16.05.2017, 28 U 101/16) hat sich auf die Seite eines Autokäufers geschlagen, der in Unkenntnis eines Unfallschadens einen gebrauchten Nissan gekauft hatte. Tatsächtlich handelte es sich um einen Unfallwagen, der nachlackiert war, was dem Käufer – trotz Sichtprüfung – zunächst nicht aufgefallen war. Auch der Verkäufer hatte von dem Schaden keine (nachweisbare) Kenntnis.
Das Oberlandesgericht entschied zudem, dasss der Käufer grundsätzlich keine Obliegenheit hat, das zu erwerbenden Fahrzeug gründlich auf Unfallschäden, sonstige Beschädigungen oder Mängel zu untersuchen. Dies selbst dann, wenn es sich bei dem Käufer um einen (gewerblichen) Händler handelt, so die Richter.
Im konkreten Fall hatten die Parteien im Kaufvertrag die Unfallfreiheit/Freiheit von Nachlackierungsarbeiten vereinbart/schriftilch fixiert.
Das Gericht erachtete den Mangel auch nicht als unerheblich. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der merkantile Minderwert, d.h. der Minderwert aufgrund des unbekannten Mangels, weniger als ! % des Kaufpreises betragen hätte. Vorliegend wurde der Unfallschaden mit 4 % des Kaufpreises beziffert. Dies ungeachtet der Tatsache, dass die Reparaturarbeiten professionell ausgeführt waren.
Das Gericht verurteilte den Verkäufer in Folge dessen zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von € 11.000,00.-.
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