In einem von MPH Legal Services für zwei Darlehensnehmer begleiteten vorgerichtlichen Verfahren verzichtet die NASPA (Nassauische Sparkasse) auf rund € 31.000,00.- Darlehenszinsen und erklärt den Verzicht auf zuvor zu Unrecht ausgewiesener rund € 13.000,00.- Vorfälligkeitsentschädigung. Die Darlehen waren unserer Mandantschaft zuvor wegen Zahlungsverzugs gekündigt worden.
a) Kein Anspruch auf Vertragszins nach Kündigung von Verbraucherdarlehen wegen Zahlungsverzugs (Verzicht auf € 31.000,00.-):
Zu Unrecht stellte die Sparkasse den Darlehensnehmern nach Kündigung der Darlehen Vertrags-/Verzugszinsen von rund 7 % im Nachgang zur Kündigung der vier Verbraucherdarlehen in Rechnung.
Dies aus den nachfolgenden Gründen:
Wenn ein Kreditinstitut einen Kreditvertrag kündigt, zum Beispiel weil der Darlehensnehmer mit den Raten in Verzug kommt, darf sie keine Vorfälligkeitsentschädigung und auch keine andere Entschädigung verlangen.
Das darlehensausreichende Kreditinstitut hat hier keinen Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsschadens/auf den vertraglich vereinbarten Zinssatz.
Die Geltendmachung von Vorfälligkeitsentschädigung steht im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen bei Verbraucherkreditverträgen. Danach dürfen Banken aus der Notlage eines Kunden nicht Kapital schlagen, indem sie den am entgangenen Gewinn orientierten Erfüllungsschaden fordern.
Außerdem darf nach einer Kündigung nur ein Verzugszins in Höhe von 2,5 % über dem Basiszinssatz der EZB gefordert werden.
Einen höheren Schaden muss das Kreditinstitut konkret darlegen, was hier nicht geschah.
In der Summe konnte die Darlehensrestschuld durch unsere Kanzlei wegen überhöht in Rechnung gestellter Zinsen für die Darlehensnehmer um € 31.000,00.- reduziert werden.
b) Kein Anspruch der NASPA auf Vorfälligkeitsentschädigung (€ 13.000,00.-) nach Kündigung von Verbraucherdarlehen wegen Zahlungsverzugs:
Desweiteren korrigierte die NASPA auf unser Betreiben hin ihre Forderungsaufstellung um weitere € 13.000,00.- in Sachen Vorfälligkeitsentschädigung:
Hintergrund: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zum Az. XI ZR 512/11 vom 15.01.2013 eindeutig dargelegt, dass bei Kündigung des Darlehens durch das Kreditinstitut kein zusätzlicher Erfüllungsschaden (wie etwa einer Vorfälligkeitsentschädigung) verlangt werden darf.
Damit wurde die lange umstrittene Rechtsfrage, ob das Kreditinstitut bei einer Kündigung des Darlehens aufgrund eines Zahlungsverzugs der Darlehensnehmer zusätzlich zu dem gemäß § 497 Abs. 1 BGB anfallenden Verzugszins auch eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann, nunmehr vom BGH ausdrücklich zugunsten der Darlehensnehmer entschieden.
Betroffene Darlehensnehmer, deren Kredit seitens der Bank gekündigt wurde, können die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung somit verweigern. Wer, wie vorliegend, nach der Kündigung durch das Kreditinstitut bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung geleistet hat, kann diese von dem Kreditinstitut zurückverlangen.
MPH Legal Services – RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertritt Darlehensnehmer gegenüber Banken im Rahmen der Abwehr unberechtigter Darlehensforderungen nach Zahlungsverzug und Kündigung von Verbraucherdarlehen.
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