Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wurde der Inkassogesellschaft vorlegend zum Verhängnis. Der Schufa-Betroffene kann dahingehend aufatmen!
Die Eintragungsvoraussetzungen im Schufa-Register waren letztendlich nicht gegeben:
Unter Verweis auf den Eintragungsgrundsatz gemäß den §§ 29 ff. Bundesdatenschutzgesetz, wonach, entgegen hiesigen Gegebenheiten, nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen, kam es dennoch zum negativen Eintragungen, obwohl der Gesetzeswortlaut eindeutig ist und verlangt, dass:
– zweimal schriftlich gemahnt worden sind und
– zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen lagen und
– der Leistungserbringer/Gläubiger den Schuldner rechtzeitig vor der Übermittlung der Angabe, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und die Forderung nicht bestritten wurde.
oder
– das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen frist¬los gekündigt werden konnte und der Leistungserbringer/Gläubiger den Schuldner über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.
Die zuvor benannten Informationen/Titel/Bescheide müssen dem Schuldner/unserem Mandanten auch (nachweisbar) zugegangen sein, was dieser vorliegend erfolgreich bestreiten konnte.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann freut sich über das erzielte Ergebnis für seinen Mandanten und die Verbesserung des Schufa-Scores!
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