Eigeintümer können nicht vollkommen frei über ihre vermietete Immobiiie verfügen.
So reicht es für eine Eigenbedarfskündigung nicht aus, wenn der Eigentümer eine Wohnung nur gelegentlich nutzen will.
In einem solchen Fall überwiegt das Interesse des Mieters an der Weiternutzung der Immobilie.
Dies entschied zuletzt das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (23 C 258/15).
Der Vermieter kann in solchen Fällen auch auf andere Unterkünfte wie ein Hotel ausweichen.
MPH Legal. Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, vertritt Mieter in Kündigungsschutzangelegenheiten.
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