Der Kläger erwarb im Oktober 2014 einen gebrauchten VW Passat Variant zu einem Kaufpreis von 36.290 EUR. Der Kläger machte eine Anzahlung von 14.000 EUR, der Restbetrag wurde über ein Darlehen bei der Volkswagen Bank finanziert. Nachdem er feststellte, dass sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, wandte er sich an die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Aufgrund einer umfassenden Überprüfung des Darlehensvertrages (Autokredit) der Volkswagen Bank (VW Bank) durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll kam die Kanzlei zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht ausreichend informiert worden war. Eigentlich gilt im Verbraucherdarlehensrecht ein 14-tägiges Widerrufsrecht, welches jedoch nur dann erlischt bzw. zu laufen beginnt, wenn der Darlehensnehmer alle notwendigen Informationen erhalten hat. Da dies hier nicht der Fall war, widerrief der Kläger knapp 2 Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages im Juli 2016 seinen Darlehensvertrag. Er forderte die Volkswagen Bank über Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll auf, den Darlehensvertrag und den Kaufvertrag für das Fahrzeug rückabzuwickeln, die Anzahlung zurückzubezahlen und anzuerkennen, dass künftig keine Tilgungs- und Zinsleistungen mehr geschuldet sind. Im Gegenzug war der Kläger bereit, das Fahrzeug an die Volkswagen Bank herauszugeben. Dies lehnte die Volkswagen Bank ab und verwies darauf, dass die Frist zur Ausübung des Widerrufsrecht abgelaufen sei. Deshalb erhob der Kläger Klage über seine Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Dieser Klage gab das Landgericht Arnsberg, I-2 O 45/17 statt. Das Landgericht stellte in dem Urteil fest, dass der Kläger infolge seiner Widerrufserklärung vom 12.07.2016 aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag weder Zins- noch Tilgungsleistungen schuldet.
Das Landgericht begründet seine Entscheidung damit, dass grundsätzlich zwar eine 14-tägige Widerrufsfrist gilt, die mit dem Vertragsschluss des Autokredits zu laufen beginnt. Enthält die dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde jedoch nicht die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben zu laufen. Nach Ansicht des Landgerichts Arnsberg enthält der Autokreditvertrag der Volkswagen Bank nicht die erforderlichen Angaben und ist deshalb auch nach fast 2 Jahren noch widerrufbar. Dies deshalb, weil der Kläger nicht hinreichend über sein Kündigungsrecht aufgeklärt worden ist. Nach dem EGBGB muss der Verbraucherdarlehensvertrag klare und verständliche Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages enthalten. Der Verbraucher ist vollumfänglich darüber zu informieren, ob ihm ein Kündigungsrecht zusteht oder nicht. Diese Informationen fehlten nach Ansicht des Landgerichts Arnsberg in dem Darlehensvertrag mit der Volkswagen Bank. Deshalb war der Vertrag auch nach Ablauf der 14-tägigen Frist widerrufbar.
Das Landgericht Arnsberg stellte daher gegenüber der Volkswagen Bank fest, dass keine Rechte mehr aus dem Darlehensvertrag hergeleitet werden können. Auf eine Widerklage der Volkswagen Bank wurde der Kläger verurteilt, Wertersatz für die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs zu bezahlen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH teilt dazu mit: "Wir halten diese Verurteilung zum Wertersatz für fehlerhaft und werden dagegen Berufung einlegen. Das Gesetz sieht aus unserer Sicht eine derartige Wertersatzpflicht nicht vor. Nach unserer Ansicht muss ein Kläger, der seinen Vertrag ordnungsgemäß widerrufen hat, weder Nutzungsersatz noch Wertersatz bezahlen. Wir sind zuversichtlich, dass das zuständige Oberlandesgericht Hamm insoweit das Urteil aufheben und die Volkswagen Bank vollumfänglich verurteilen wird."
Soweit ersichtlich ist es bundesweit das erste positive Urteil bezüglich des Widerrufs eines Autokredits. Das Landgericht Arnsberg hat die Verbraucherrechte erheblich gestärkt. So kann auch nach Jahren noch ein Autokreditvertrag widerrufen werden, wenn die 14-tägige Frist bereits abgelaufen ist. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll teilt dazu mit: "Es ist ein bahnbrechendes Urteil. Wir haben zahlreiche Verträge der Volkswagen Bank und der anderen Autobanken geprüft und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass viele Widerrufsbelehrungen und Angaben in den Verträgen falsch bzw. unvollständig sind. Tausende Kreditverträge mit Autobanken dürften daher heute noch widerrufbar sein. Aus unserer Sicht schuldet der Verbraucher keine Nutzungsentschädigung oder Wertersatz, so dass sich ein Widerruf lohnt. Gerade in Zeiten des Preisverfalls bei Dieselfahrzeugen ist der Widerruf des Autokredits eine gute Möglichkeit, sich von dem Vertrag zu lösen. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist oder nicht. Es muss sich auch nicht um ein Dieselfahrzeug handeln."
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich mit 5 Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht um eine der führenden Kanzleien im VW Abgasskandal und im Bank- und Kapitalmarktrecht. Die Kanzlei führt mehr als 100 Gerichtsverfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträgen wurden mehr als 3.000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 4.700 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit. In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich
Kapitalanlageprozesse (Anleger).
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