Neue Gesetze: Mutterschutz, Mindestlohn & Co.

Das Jahr 2017 neigt sich dem Ende zu und ein neues steht vor der Tür. Was 2018 bringt, kann ROLAND-Partneranwalt Kai Solmecke voraussagen – zumindest, was die gesetzlichen Änderungen betrifft.

Mehr Schutz für angehende Mütter

Schon in diesem Jahr ist das neue Mutterschutzgesetz zum Teil in Kraft getreten, jedoch kommen ab Januar 2018 noch Änderungen hinzu, die für angehende Mütter wichtig werden. In Zukunft haben schwangere Schülerinnen und Studentinnen das gleiche Recht wie Arbeitnehmerinnen: „Die Schutzfrist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes soll zukünftig auch für Schülerinnen und Studentinnen gelten. Damit sind sie in dieser Zeit unter bestimmten Voraussetzungen von Pflichtveranstaltungen befreit“, weiß ROLAND-Partneranwalt Kai Solmecke. Des Weiteren nimmt der Gesetzgeber Arbeitgeber zukünftig mehr in die Pflicht: „Der Arbeitgeber soll für jeden seiner Arbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und überprüfen, ob dort besondere Schutzbedürfnisse für schwangere oder stillende Frauen bestehen“, so der Rechtsexperte. Eine weitere Änderung: Werdende Mütter, die Arbeiten in einem vorgegebenen Tempo erledigen sollen, profitieren von einem allgemeinen Beschäftigungsverbot. Kai Solmecke erklärt dazu: „Bisher haben die gesetzlichen Regelungen nur die Beschäftigungen von Schwangeren für Fließband- und Akkordarbeit ausgeschlossen.“ Und übrigens: Wenn eine Frau ein Kind mit Behinderung zur Welt bringt, verlängert sich die Mutterschutzfrist künftig auf zwölf statt bisher acht Wochen nach der Geburt.

Keine Ausnahmen mehr: Mindestlohn in allen Branchen

Bisher galt in puncto Mindestlohn noch eine Übergangszeit für die Betriebe. Diese läuft zum 31. Dezember 2017 ab. Das heißt: Ab Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn ausnahmslos und ohne Einschränkung in allen Branchen. ROLAND-Partneranwalt Kai Solmecke weiß: „Damit sind nun auch Tarifverträge, die unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen, nicht mehr zulässig.“ Bisher waren tarifliche Abweichungen noch möglich, zum Beispiel im Baugewerbe und Handwerk. Jetzt können die Arbeitnehmer im Dachdecker-, Maler- und Elektrohandwerk aufatmen, denn auch in diesen Branchen müssen Arbeitgeber nun ein Entgelt von mindestens 8,84 Euro pro Stunde zahlen.

Verlängerte Abgabezeit für die Steuererklärung

Wer sich – wie die meisten Menschen – mit der Steuererklärung Zeit lässt und diese bis zum letzten Tag aufschiebt, hat zukünftig noch mehr Zeit, denn ab 2018 gilt eine neue Abgabefrist: „Die Steuererklärung muss dann erst bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingehen“, verrät Kai Solmecke. Für die Steuererklärung 2018 hat der Steuerzahler also bis zum 31. Juli 2019 Zeit. Wer einen Steuerberater mit der eigenen Steuererklärung beauftragt hat, bekommt sogar Zeit bis zum 28. Februar – und in Schaltjahren wie 2020 bis zum 29. Februar. ROLAND-Partneranwalt Kai Solmecke erklärt außerdem: „Übrigens steigen ab 2018 auch der Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag sowie das Kindergeld. Es lohnt sich also, bei der Steuererklärung genauer hinzusehen.“

Keine Zahlungsgebühren mehr

Bisher musste man bei Kartenzahlungen, Überweisungen oder Lastschriften Gebühren bezahlen. Besonders erfreulich für Verbraucher: Ab dem 13. Januar 2018 fallen diese gesonderten Gebühren weg. Mit der neuen Regelung ändert sich auch die Haftung, wie Kai Solmecke weiß: „Die Haftung der Verbraucher für nicht autorisierte Zahlungen sinkt von bisher 150 auf 50 Euro. Damit haben Verbraucher mehr Rechte bei einem Betrug oder Diebstahl.“ So können sich Kunden zum Beispiel bei Fehlüberweisungen einfacher ihr Geld zurückholen. Gleichzeitig tritt eine Sonderregelung in Kraft, die vor allem für Immobilienbesitzer mit einer bevorstehenden Anschlussfinanzierung interessant ist: „Eine Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Fall einer Anschlussfinanzierung und Umschuldung ist ab dem 13. Januar nicht mehr erforderlich, es sei denn, die Darlehenssumme ist deutlich erhöht“, so der Rechtsexperte.

Vom Diesel-Fahrverbot bis zur eCall-Pflicht

Neben den gesetzlichen Neuerungen, die bereits ab Januar 2018 in Kraft treten, werden im Laufe des neuen Jahres Gerichtsentscheidungen unter Umständen für weitere Änderungen sorgen. So urteilt zum Beispiel das Bundesverwaltungsgericht im Februar 2018 über mögliche Diesel-Fahrverbote. Die Deutsche Umwelthilfe hat gleich gegen mehrere Städte geklagt, weil die Schadstoffbelastung dort oberhalb der Grenzwerte liege. Ob tatsächlich in manchen Städten Diesel-Fahrverbote ausgesprochen werden oder ob eine Einigung erzielt wird, zeigt sich erst im Februar. Eine weitere Gesetzesänderung, die jedoch erst zum 1. April 2018 in Kraft tritt, betrifft die Automobilhersteller: Dann ist der sogenannte eCall für neue Pkw und Transporter Pflicht. Das automatisierte Notrufsystem alarmiert bei einem schweren Unfall selbstständig die Notrufnummer 112 und übermittelt die Position des Fahrzeugs sowie die letzte Fahrtrichtung an die Rettungsleitstelle. Diese Regelung gilt europaweit.

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