Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2017
– 2-10 O 177/17 –
Bank darf nach berechtigter Kündigung des Kunden kein Entgelt für vorzeitige Rückzahlung eines Immobilienkredits verlangen
Preisklausel für Immobilienkredite der Degussa Bank untersagt
Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Bank für die vorzeitige und einvernehmliche Rückzahlung eines Immobilienkredits kein Zusatzentgelt berechnen darf.
Im zugrunde liegenden Streitfall sollten Kunden laut Preisverzeichnis der Degussa Bank für die Abwicklung einer "einvernehmlichen vorzeitigen Rückzahlung" eines Immobiliendarlehens 300 Euro zahlen. Damit wollte sich die Bank ihren vermeintlichen Verwaltungsaufwand bezahlen lassen. Der Bundesverband er Verbraucherzentralen hielt dies für unzulässig und klagte.
Kunden werden durch Zusatzentgelt unangemessen benachteiligt
Das Landgericht Frankfurt am Main schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an und entschied, dass Kreditkunden durch das Zusatzentgelt unangemessen benachteiligt werden. Eine einvernehmliche Rückzahlung umfasse auch Fälle, in denen der Kreditnehmer das Darlehen wirksam gekündigt habe. Ein gesetzliches Kündigungsrecht steht ihm zum Beispiel zu, wenn er die Immobilie verkaufen will oder zum Ende der Zinsbindung zu einer günstigeren Bank wechseln möchte. Ihre Kosten für die Abwicklung des Darlehens dürfe die Bank in diesen Fällen nicht auf den Kunden überwälzen. Sie seien bereits mit den Zinsen für das Darlehen abgegolten.
Gebühr für Bankenauskunft bleibt strittig
Nicht durchsetzen konnte sich der Bundesverband er Verbraucherzentralen dagegen mit der Forderung, dem Kreditinstitut auch die Klausel "Bankauskunft 25 EUR" im Preisverzeichnis zu untersagen. Die Verbraucherzentrale hatte kritisiert, dass die unbestimmte Klausel der Bank ermögliche, für beliebige Auskünfte Geld zu verlangen – selbst für Auskünfte, die dem Kunden aufgrund gesetzlicher Regelungen zustehen.
Das Landgericht hielt die Klausel dagegen für zulässig. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank ginge hinreichend hervor, dass nur Auskünfte über die wirtschaftliche Situation des Kunden an Dritte kostenpflichtig seien, nicht aber Kontoauskünfte gegenüber dem Kunden. Die Verbraucherzentrale hält die Klausel weiterhin für intransparent, weil sie nicht auf die AGB verweist. Gegen diesen Teil des Urteils hat die Verbraucherzentrale daher Berufung eingelegt.
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