Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) regelt ab dem 25. Mai 2018 EU-weit die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten einer natürlichen Person. Sie gilt daher ohne Weiteres im B2C Bereich, also bei der Erfassung und Verarbeitung von Verbraucherdaten. Bei Verbrauchern handelt es sich nach der gesetzlichen Definition immer um natürliche Personen. Im B2B Bereich muss man jedoch unterscheiden, ob es sich bei dem Unternehmer um eine natürliche oder eine juristische Person handelt.
Fallen Kaufleute oder Geschäftsführer einer GmbH unter die DSGVO?
Ja, auch wenn sie als Organe eines Unternehmens handeln. Vom Geltungsbereich der DSGVO nicht erfasst sind ausschließlich juristische Personen. Im Handelsregister eingetragenen Kaufleute (e.K.) sind Unternehmer, aber keine juristischen Personen. Auch beim dem stellvertretenden Organ einer juristischen Person (z.B. dem Geschäftsführer einer GmbH, dem Vorstand einer AG) handelt es sich um eine natürliche Person, die in den Schutzbereich der DSGVO fällt.
Welche Aussagen trifft die DSGVO genau?
Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
Sie schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten (vgl. Art. 1 DSGVO).
Nach dem Erwägungsgrund 14 der DSGVO gilt diese Verordnung nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen und insbesondere als juristische Person gegründeter Unternehmen, einschließlich Name, Rechtsform oder Kontaktdaten der juristischen Person.
Was ist in der Praxis zu beachten?
Auch wenn die Kaufleute, Geschäftsführer etc. in den Schutzbereich der DSGVO fallen ist bei eventuellen Wertungen z.B. im Rahmen einer Interessabwägung zu beachten, dass diese Verordnung vorrangig den Schutz von Verbraucherdaten im Sinn hat. Auch andere Gesetze (z.B. das Bürgerliche Gesetzbuch- BGB) kennen spezielle verbraucherschützenden Vorschriften und sehen den im Geschäftsleben stehenden Unternehmer als weniger schutzwürdig an. So sind z.B. verbraucherschützende Vorschriften aus dem BGB nicht per Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) abdingbar, im B2B Bereich gibt es hingegen bzgl. AGB einen größeren Spielraum.
Vorsicht UWG-Falle!
Auch wenn die DSGVO also die Adressdaten und Kontaktdaten einer juristischen Person nicht schützt, ist dies kein Freibrief, z.B. Werbe-Mails direkt an diese zu verschicken (also z.B. an info@unternehmen.de – ohne namentliche Benennung eines Funktionsträgers). Neben der DSGVO gilt auch weiterhin das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). § 7 UWG verlangt bei Werbung unter Verwendung einer E-Mail eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten. Und unter „Adressaten“ fallen auch juristische Personen.
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