Rail & Fly-Reisende haben keinen Anspruch auf Ersatz von zusätzlichen Flugkosten oder einer Hotelübernachtung, wenn sie bei der Wahl der Anschlusszugverbindung mögliche Verspätungen nicht einkalkulieren und deshalb zu spät zum Check-In ihres Fluges kommen. Im konkreten Fall ging es darum, dass die Kläger im Rahmen eines von ihrem Reiseveranstalter angebotenen kostenlosen Zugtickets (Rail & Fly) mit einem ICE von Würzburg nach Bonn fuhren. Dieser Zug war 103 Minuten verspätet, so dass die Kläger erst zu einem Zeitpunkt vor Abflug ihres Fluges nach Phuket/Thailand am Check-In-Schalter des Flughafens Köln/Bonn ankamen, als das Einchecken bereits beendet war. Sie machten vor Gericht Mehrkosten für das Buchen eines Ersatzfluges am kommenden Tag sowie einer Hotelübernachtung geltend. Das Amtsgericht hat die Klage wegen eines Mitverschuldens der Kläger bei der Schadensverursachung komplett abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts hätten die Kläger einen Zug wählen müssen, welcher zumindest nach regulärem Fahrplan drei Stunden vor Abflug des Fluges den Flughafen erreicht. Hierauf habe sie der Reiseveranstalter auch in seinen Schreiben hingewiesen. Indem sie diese Empfehlung ignorierten, hätten die Kläger den Schaden mitverursacht. Andererseits haften Reiseveranstalter nach Auffassung des Amtsgerichts grundsätzlich auch im Fall einer Zugverspätung, weil der Service des Rail & Fly gemeinsam mit dem Flug als eine einheitliche Reiseleistung angesehen werden müsse. Daher wäre eine Haftung des Reiseveranstalters grundsätzlich denkbar gewesen, wenn die Kläger einen früheren Zug genommen hätten, so die ARAG Experten (AG Frankfurt a.M., AZ: 32 C 1966/17).
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