Fahrzeuge dürfen frühestens am vierten Tag nach Aufstellen des Verkehrszeichens auf Kosten der Verantwortlichen abgeschleppt werden. Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls stellte ihr Fahrzeug am 19. August 2013 vor dem Nachbarhaus ihrer Wohnung in Düsseldorf ab und flog anschließend in den Urlaub. Am Vormittag des darauffolgenden Tages wurden in diesem Straßenabschnitt zur Vorbereitung eines privaten Umzugs zwei mobile Halteverbotsschilder für den Zeitraum vom 23. bis zum 24. August, jeweils von 7:00 bis 18.00 Uhr, aufgestellt. Am Nachmittag des 23. August 2013 beauftragte ein Mitarbeiter der beklagten Stadt ein Abschleppunternehmen mit der Entfernung des Fahrzeugs. Dort holte es die Klägerin am 5. September 2013 gegen Zahlung von 176,98 Euro ab. Die beklagte Stadt setzte für den Vorgang überdies eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 62 Euro fest. Die auf Erstattung der an den Abschleppunternehmer gezahlten Kosten und Aufhebung des Gebührenbescheids gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Klage im Revisionsverfahren nun statt. Die Fahrzeughalterin muss zwar im Urlaub Vorsorge für den Fall einer Änderung der Verkehrslage treffen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied jedoch bereits im Jahr 1996, dass ein Fahrzeug erst am vierten Tag nach Aufstellen des Verkehrszeichens kostenpflichtig abgeschleppt werden kann. Im entschiedenen Fall hätte das Auto der Klägerin daher frühestens am 24. August 2013 abgeschleppt werden dürfen. ARAG Experten empfehlen Urlaubern, die ihren Pkw am heimischen Straßenrand geparkt lassen, dafür zu sorgen, dass eine Vertrauensperson mindestens alle drei Tage nach dem Fahrzeug und der umliegenden Verkehrslage sieht (BVerwG, Az.: 3 C 25.16).
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