Reisepreisversicherer sind im Fall einer Insolvenz eines Reiseveranstalters auch dann dessen Kunden gegenüber zur Leistung verpflichtet, wenn diese eine Reise durch Einlösung eines Gutscheins bezahlt haben. Die Klägerin erwarb im verhandelten Fall einen Reisegutschein im Wert von 438 Euro für eine Flugreise nach Rom für 2 Personen in Doppelzimmer in einem Viersternehotel. Sie erhielt eine Buchungsbestätigung und einen Sicherungsschein, der die Beklagte als Reisepreisversicherer auswies. Die Reiseveranstalterin teilte der Klägerin vor Abreise mit, dass ihre Reise storniert werde und über das Vermögen der Reiseveranstalterin das Insolvenzverfahren angeordnet wurde. Daraufhin nahm die Klägerin die hiesige Beklagte als Reisepreisversicherer in Anspruch. Diese wandte ein, dass ein Versicherungsfall nicht vorliege, weil die Klägerin tatsächlich keine Reise bezahlt habe, sondern diese mit einem Gutschein bezahlt habe. Sie ist der Ansicht, dass nur ein tatsächlich gezahlter Reisepreis am Schutz der Kundengeldabsicherung teilnehme, Reisegutscheine und Rabatte seien hiervon nicht umfasst, da ihnen eine Zahlung nicht gegenüberstünde. Das angerufene Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Nach Auffassung der Richter bezweckt eine Reisepreisabsicherung, den konkreten Schaden abzudecken, wenn eine Insolvenz des Reiseveranstalters eintritt. Wenn ein Reiseveranstalter und eine Reisepreisabsicherer einen Gutschein als Zahlung gemäß § 364 BGB akzeptierten, dann stehe dieser Gutschein einer Zahlung gleich. Im Insolvenzfall muss der Reisepreisversicherer demnach zahlen wie bei einer direkten Zahlung, so ARAG Experten (AG Frankfurt a. M., Az.: 30 C 3256/17).
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