Gesetzliche Erbfolge: Wer bekommt was?
Hat es der Verstorbene nicht anders veranlasst – zum Beispiel in einem Testament –, gilt im Todesfall die gesetzliche Erbfolge. Rechtsanwältin Karen Baas erklärt diese beispielhaft: „Ist der Erblasser, also der Verstorbene, im gesetzlichen Güterstand verheiratet und hat zwei Kinder, erbt die Frau die Hälfte, die beiden Kinder jeweils ein Viertel des Vermögens. Ist eines oder sind beide der Kinder bereits vorher verstorben, erben automatisch die Enkelkinder die Anteile. Bei Unverheirateten sieht es so aus, dass die Kinder zu gleichen Teilen das gesamte Vermögen erben.“ Was viele nicht wissen: „Stirbt ein kinderloser Ehepartner, dessen Eltern noch leben, erbt der verbliebene Ehepartner drei Viertel, das übrige Viertel des Vermögens die Eltern. In der Praxis gehen einige davon aus, dass der Ehepartner im Todesfall automatisch das gesamte Vermögen erbt. Dem ist nach der gesetzlichen Erbfolge nicht so“, erklärt die Anwältin. „Sind die Eltern des kinderlosen Ehepaares auch verstorben, erben die Geschwister an Stelle der Eltern.“
Schulden? Nein, danke!
Wer erbt, kommt nicht immer zu einem beträchtlichen Vermögen, denn auch Schulden können weitervererbt werden. „Im deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der Universalsukzession, das heißt, der Nachlass kann nur als Ganzes auf den Erben übergehen“, so Rechtsanwältin Karen Baas. Sind also Schulden Bestandteil des Erbes, werden diese mitvererbt. Doch was ist, wenn ich das Erbe nicht übernehmen möchte, insbesondere Schulden? „Es gibt die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen“, sagt die ROLAND-Partneranwältin. „Allerdings ist die Ausschlagung auch nur gesamt auf die Erbschaft möglich – nicht beschränkt auf die Schulden.“ Um das Erbe auszuschlagen, muss eine Frist von sechs Wochen eingehalten werden. Unter bestimmten Bedingungen kann sich die Frist laut Anwältin auf sechs Monate verlängern, wenn zum Beispiel der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte.
Von Tupperdosen bis zu Firmenanteilen: Welche Vermögenswerte fließen ins Erbe ein?
Entscheidet man sich dafür, das Erbe anzunehmen, kommen viele Fragen auf, wie zum Beispiel: Was gehört eigentlich zu den vererbbaren Vermögenswerten? Die Fachanwältin weiß Bescheid: „Grundsätzlich gehört das gesamte Vermögen zum Erbe. Neben Immobilien, Kontoguthaben und Aktiendepots gehören ebenfalls Schmuck, Fahrzeuge sowie der gesamte Hausrat zum Vermögen.“ Auch Firmenanteile können weitervererbt werden. Je nach Gesellschaftsform fällt das Erbe jedoch unterschiedlich aus: „GmbH-Anteile sind zum Beispiel vererblich und gehören deshalb zum Nachlass. Gleiches gilt für Aktienanteile einer AG. Ein bisschen komplizierter sieht es bei einer KG aus: Scheidet ein persönlich haftender Gesellschafter aus und ist nichts Abweichendes im Gesellschaftsvertrag geregelt, haben die Erben einen Abfindungsanspruch. Beim Tod eines Kommanditisten treten die Erben in die Gesellschaft ein“, so Rechtsanwältin Karen Baas.
Testament: Was kann ich zu Lebzeiten regeln? Und wo gibt es rechtliche Grenzen?
Um Streitigkeiten nach dem eigenen Tod innerhalb der Familie vorzubeugen, ist es in jedem Fall ratsam, sich schon vorher über das Erbe Gedanken zu machen. „In einem Testament kann man Regelungen über das gesamte eigene Vermögen treffen“, weiß die ROLAND-Partneranwältin. „So kann man beispielsweise Erben benennen, einzelne Gegenstände als Vermächtnisse übertragen, Teilungsanordnungen treffen oder eine Vor- und Nacherbfolge anordnen. Ebenso kann man dem Erben seinen Pflichtteil entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dazu gegeben sind.“ Allerdings gibt es bei jedem Testament auch rechtliche Einschränkungen: „Niemand darf zum Beispiel durch ein Testament oder einen Vertrag dazu verpflichtet werden, selbst ein Testament zu errichten bzw. nicht zu errichten. Ebenso ist ein Testament nichtig, das zugunsten eines Heimträgers oder Heimmitarbeiters ausfällt, wenn dieser zu Lebzeiten des Erblassers von dem Testament wusste“, so die Rechtsexpertin. Rechtliche Gültigkeit: Wann ist ein Testament ein Testament?
Kann jeder handschriftlich sein eigenes Testament verfassen? Oder muss ein Anwalt oder sogar ein Notar ein offizielles Dokument verfassen? Rechtsanwältin Karen Baas erklärt: „Ein Testament kann entweder notariell oder handschriftlich errichtet werden. Schreibt jemand sein Testament selbst, also handschriftlich, darf die Unterschrift nicht fehlen. Sonst ist die eigenhändige Nachlassregelung ungültig.“ Übrigens: Das handgeschriebene Testament kann zu Hause aufbewahrt werden, allerdings kann es in solchen Fällen zu Unstimmigkeiten innerhalb der Familie kommen. Auf der sicheren Seite ist man daher, wenn man sich von einem Anwalt oder Notar beraten lässt. Als Juristen können sie beurteilen, in welchen Fällen ein Testament sinnvoll ist. Die Kosten für ein Erstgespräch mit dem Anwalt liegen für Verbraucher in der Regel bei etwa 250 Euro. Diese Investition kann sich im Streitfall mehr als rentieren.
Zu spät: Unstimmigkeiten unter den Erben
Ist das Kind schon in den Brunnen gefallen und streitet sich die Familie um das verbliebene Vermögen nach einem Todesfall, sollte man in jedem Fall anwaltliche Beratung hinzuziehen. Denn wie die Rechtsexpertin Karen Baas aus Erfahrung weiß, ist die Vorgehensweise immer vom Einzelfall abhängig. Sind zum Beispiel Kinder oder Eltern durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden, kann man sogenannte Pflichtteilsansprüche geltend machen. Die ROLAND-Partneranwältin dazu: „Die Pflichtteilsquote liegt bei der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Anspruch umfasst dabei zunächst den Auskunftsanspruch und den Wertermittlungsanspruch gegen den bzw. die Erben. Erst dann kann die Berechnung und darauf die Zahlung erfolgen.“
Laut Fachanwältin Karen Baas trifft sie in ihrem beruflichen Alltag auch immer wieder auf die Frage, ob Kinder schon zu Lebzeiten ihrer Eltern erbrechtliche Ansprüche haben. Diese Frage muss sie jedes Mal mit Nein beantworten: „Selbst wenn die Eltern als potenzielle Erblasser ihr Geld zum Beispiel für teure Urlaube oder einen extravaganten Lebensstil ausgeben, haben die möglichen Erben keinerlei Ansprüche.“
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Pressestelle ROLAND-Gruppe • Deutz-Kalker Str. 46 • 50679 Köln • www.roland-gruppe.de Dr. Jan Vaterrodt • Telefon: 0221 8277-1590 • presse@roland-gruppe.de Denn wie die Rechtsexpertin Karen Baas aus Erfahrung weiß, ist die Vorgehensweise immer vom Einzelfall abhängig. Sind zum Beispiel Kinder oder Eltern durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden, kann man sogenannte Pflichtteilsansprüche geltend machen. Die ROLAND-Partneranwältin dazu: „Die Pflichtteilsquote liegt bei der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Anspruch umfasst dabei zunächst den Auskunftsanspruch und den Wertermittlungsanspruch gegen den bzw. die Erben. Erst dann kann die Berechnung und darauf die Zahlung erfolgen.“
Laut Fachanwältin Karen Baas trifft sie in ihrem beruflichen Alltag auch immer wieder auf die Frage, ob Kinder schon zu Lebzeiten ihrer Eltern erbrechtliche Ansprüche haben. Diese Frage muss sie jedes Mal mit Nein beantworten: „Selbst wenn die Eltern als potenzielle Erblasser ihr Geld zum Beispiel für teure Urlaube oder einen extravaganten Lebensstil ausgeben, haben die möglichen Erben keinerlei Ansprüche.“
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Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist ein Premium-Anbieter für Rechtsschutz mit 60 Jahren Erfahrung. Die Gesellschaft zählt mit Bruttobeitragseinnahmen in Höhe von 443,0 Millionen Euro im Jahr 2017 zu den wachstumsstärksten Anbietern der Branche. Mit einem Marktanteil von mehr als zehn Prozent gehört ROLAND zu den führenden deutschen Rechtsschutz-Versicherern. Zu dem Leistungsangebot des Rechtsschutz-Spezialisten zählen flexible Lösungen sowohl für Privat- als auch für Firmenkunden. Dank der modularen Produktstruktur können Kunden ihren Versicherungsschutz nach Bedarf zusammenstellen.
Mit nur einem Anruf bei ROLAND (0221 8277-500) erhalten Kunden die beste Lösung für jedes rechtliche Problem. ROLAND klärt im ersten Schritt den Versicherungsschutz und bietet unmittelbar die Möglichkeit, die individuelle Rechtslage von einem unabhängigen Rechtsanwalt einschätzen zu lassen. Außerdem stehen den Versicherten von der telefonischen Rechtsberatung über die außergerichtliche Streitbeilegung bis hin zur Empfehlung eines versierten (Fach-)Anwalts alle Wege zu ihrem Recht offen. Führt die erste Wahl nicht zum Erfolg, können Kunden jederzeit einen anderen Service in Anspruch nehmen.
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