Die Kündigung ist dann rechtswirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Sozial gerechtfertigt ist eine Kündigung dann, wenn sie aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen oder auch aus dringenden, betrieblichen Erfordernissen erforderlich ist.
Personen- und verhaltensbedingte Gründe sind stets Gründe, die aus dem Verantwortlichkeitsbereich des Arbeitnehmers stammen.
Handelt es sich um Gründe der dringenden, betrieblichen Erfordernisse, so liegen diese im Bereich des Arbeitgebers.
Desweiteren darf für eine sozial-gerechtfertigte Kündigung die Wahrscheinlichkeit einer Besserung der Situation nicht gegeben sein. Eine solche Prognose beruht auf Beobachtungen der letzten Wochen und Monate. Anzeichen für die Nichtbesserung können regelmäßig z.B. eine oder mehrere Abmahnungen sein.
Dabei darf die Kündigung eines solchen Arbeitsverhältnisses allerdings lediglich die ultima ratio bilden, also das letzte mögliche Mittel. In anderen Worten muss die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sein.
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Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. (Kanzlei MPH Legal Services) vertritt bundesweit Ihre Interessen als Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber.
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