Neue Regeln fürs Recycling

Sie sind der Renner im Schuhregal unserer Kinder: Blinkies! Die Sneaks mit der flotten Sohle, die bei jedem Schritt blinkt, fallen auf und machen Spaß. Allerdings sind sie, wie alle Kleidungsstücke auch der Abnutzung unterworfen. Und irgendwann sind die Kleinen rausgewachsen und die flotten Treter reif für die Tonne. Doch halt: Seit dem 15.08.2018 ist das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) neu geregelt. Somit fallen alle elektrischen und elektronischen Geräte unter das Gesetz, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Damit können auch ausgediente Kleidungsstücke mit fest eingebauten elektrischen Bauteilen zu Elektroschrott werden, der getrennt entsorgt werden muss. Zu den betroffenen Produkten gehören neben den blinkenden Sportschuhen auch elektrisch beheizte Handschuhe und auch Möbel, wie z. B. elektrisch verstellbare Fernsehsessel oder Badezimmerschränke mit fest eingebauter Beleuchtung. Was nicht von den Verbrauchern selbst zur Wertstoffsammelstelle gebracht wird, kann auch kostenlos beim Händler abgegeben werden. Dafür gibt es laut ARAG Experten aber   bestimmte Voraussetzungen. Eine Verpflichtung zur Rücknahme besteht nur für Geräte mit einer Kantenlänge von bis zu 25 Zentimetern oder beim Kauf eines Neugerätes vorausgesetzt, das Geschäft hat mindestens 400 Quadratmeter Verkaufsfläche für Elektrogeräte. Ob auch Blinkschuhe mit einer Länge von mehr als 25 Zentimetern zurückgenommen werden, ist somit eine Frage der Kulanz des Händlers.

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