Stopp, Polizei!

„Bitte folgen“ – wer diese Zeilen im Rückspiegel sieht oder mit einer Kelle aus dem Verkehr gewinkt wird, bekommt oft zittrige Knie. Ob es sich nun um eine Routinekontrolle handelt oder die Polizei einem Verdacht nachgeht: Es ist immer gut zu wissen, wie man sich bei einer Polizeikontrolle korrekt verhält. Wozu ist man als Fahrer verpflichtet? Was dürfen die Beamten verlangen und was nicht? Der ROLAND-Partneranwalt Jürgen Frenz aus der Kanzlei Wittmann und Partner kennt die Antworten.

Welche Papiere muss ich als Autofahrer immer dabeihaben?

In Zeiten von Apps, Online-Tickets und anderen scannbaren Dokumenten ist man es kaum noch gewohnt, „reale“ Papiere mit sich zu führen. Wer mit dem Auto unterwegs ist, sollte laut Rechtsanwalt Jürgen Frenz zwei Dinge immer mit sich führen: den Führerschein und die Zulassungsbescheinigung Teil I, früher Fahrzeugschein genannt. „Kann der Fahrer bei einer Kontrolle die Dokumente nicht vorlegen, weil er diese zum Beispiel zu Hause vergessen hat, kann das als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 10 Euro geahndet werden“, so der Anwalt. Zwar könne man die Dokumente auch nachreichen – an der Ordnungswidrigkeit ändere das jedoch nichts.

Muss ich Verkehrsverstöße zugeben, wenn die Polizei mich danach fragt?

Bewegte sich die Tachonadel jetzt über oder unter der 50-Stundenkilometer-Grenze? Und war die Ampel eben dunkelgelb oder etwa doch schon rot? Gerade in der Alltagshektik lassen es viele Autofahrer auch mal fünfe gerade sein. Blöd nur, wenn an der nächsten Straßenecke die Polizei auf einen wartet. Doch muss der Fahrer einen Verkehrsverstoß eigentlich zugeben, wenn die Polizei ihn danach fragt? Vom ROLAND-Partneranwalt gibt es hierzu ein klares Nein: „Niemand ist verpflichtet, einen Verkehrsverstoß zuzugeben. Der Fahrer darf auch schweigen.“

Bin ich verpflichtet, der Durchführung eines Alkohol- oder Drogenschnelltests zuzustimmen?

Besonders an den Karnevalstagen oder in der Vorweihnachtszeit ist das Promillelevel in vielen Fahrzeugen recht hoch – hoffentlich nur bei den Beifahrern! Doch was passiert, wenn der Fahrer dazu aufgefordert wird, einen Alkohol- oder Drogenschnelltest zu machen? Darf er sich diesem verweigern? „Als Verkehrsteilnehmer darf ich einen Atemalkohol- oder Drogenschnelltest grundsätzlich verweigern. Diese Tests hätten nämlich in einem Strafverfahren vor Gericht ohnehin keinerlei Beweiskraft“, so Jürgen Frenz. Verweigert ein Verkehrsteilnehmer den Atemalkohol- oder Drogenschnelltest, so müssen die Polizisten laut dem Rechtsexperten entscheiden, ob sie einen Bluttest durchführen lassen. Dafür bräuchten sie allerdings einen richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Beschluss. „Wenn die Beamten keinen Richter oder Staatsanwalt erreichen und Gefahr im Verzug besteht, dürfen sie ohne den Beschluss legal durch einen Arzt Blut abnehmen lassen“, erklärt der ROLAND-Partneranwalt. Hierfür müssten dann aber konkrete Hinweise auf einen Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegen. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn der Fahrzeugführer eine Alkoholfahne hat oder es im Fahrzeug nach Drogen riecht.

Darf die Polizei einfach meinen Kofferraum durchsuchen?

„Bitte öffnen Sie den Kofferraum“ – dieser Satz ist ein absoluter Klassiker in Krimis und Actionfilmen. Doch muss man dieser Aufforderung im realen Leben eigentlich nachkommen? Rechtsanwalt Jürgen Frenz weiß: „Es gibt klare Regeln, die festlegen, was Polizisten während einer Verkehrskontrolle überprüfen dürfen. Dazu zählen die Feststellung der Identität des Fahrers, die Überprüfung von Warndreieck, Warnweste und Verbandskasten, die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sowie die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugführers.“ Das Durchsuchen des Fahrzeuginneren sowie des Kofferraums setze dagegen einen Durchsuchungsbeschluss voraus – mit einer Ausnahme: bei Gefahr im Verzug, beispielsweise wenn der Polizist den Geruch von Cannabis feststellt.

Muss der Polizist Angaben über seine Person machen, wenn ich darum bitte?

Auch wenn die Polizei als Freund und Helfer agieren sollte, zeigt sich nicht jeder Beamte von seiner besten Seite. So mancher Autofahrer würde sich nach einer Verkehrskontrolle gern beschweren. Dafür muss er aber natürlich zumindest den Namen des Polizisten wissen, gegebenenfalls auch den Dienstgrad und das Polizeirevier. Wie Rechtsanwalt Jürgen Frenz erklärt, hat man als Bürger auf diese Informationen aber kein Anrecht: „Seit Oktober 2017 besteht für Polizeibeamte keine Legitimations- und Kennzeichnungspflicht mehr. Es genügt vielmehr, wenn sie eine Polizeiuniform tragen.“

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Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist ein Premium-Anbieter für Rechtsschutz mit 60 Jahren Erfahrung. Die Gesellschaft zählt mit Bruttobeitragseinnahmen in Höhe von 443,0 Millionen Euro im Jahr 2017 zu den wachstumsstärksten Anbietern der Branche. Mit einem Marktanteil von mehr als zehn Prozent gehört ROLAND zu den führenden deutschen Rechtsschutz-Versicherern. Zu dem Leistungsangebot des Rechtsschutz-Spezialisten zählen flexible Lösungen sowohl für Privat- als auch für Firmenkunden. Dank der modularen Produktstruktur können Kunden ihren Versicherungsschutz nach Bedarf zusammenstellen.

Mit nur einem Anruf bei ROLAND (0221 8277-500) erhalten Kunden die beste Lösung für jedes rechtliche Problem. ROLAND klärt im ersten Schritt den Versicherungsschutz und bietet unmittelbar die Möglichkeit, die individuelle Rechtslage von einem unabhängigen Rechtsanwalt einschätzen zu lassen. Außerdem stehen den Versicherten von der telefonischen Rechtsberatung über die außergerichtliche Streitbeilegung bis hin zur Empfehlung eines versierten (Fach-)Anwalts alle Wege zu ihrem Recht offen. Führt die erste Wahl nicht zum Erfolg, können Kunden jederzeit einen anderen Service in Anspruch nehmen.

Kurzprofil der ROLAND-Gruppe, Köln
Die Gesellschaften der ROLAND-Gruppe gehören zu den führenden Anbietern von Rechtsschutz-, Schutzbrief- und Assistance-Leistungen. Die Gruppe hat 1.418 Mitarbeiter und Bruttobeitragseinnahmen von 466,9 Millionen Euro sowie Umsatzerlöse von 50,9 Millionen Euro (Geschäftsjahr 2017).

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