Wichtig: Der Sabbatical-Vertrag
Die Ausgestaltung eines detaillierten Sabbatical-Vertrages zwischen Sabbatical-Nehmer und dem Arbeitgeber ist für Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst einfach, denn für sie gibt es gesetzlich verankerte Regelungen. Für alle anderen gilt es, möglichst konkrete und vertraglich fixierte Vereinbarungen zu treffen, in denen möglichst viele Details geregelt sind. ARAG Experten empfehlen einen individuellen Vertrag, auch wenn es in Ihrem Unternehmen entsprechende Betriebsvereinbarungen gibt. Denn Ihr Sabbatjahr umfasst mit der Ansparphase auf das Langzeitarbeitskonto oder die vorangehende Zeit des Lohnverzichtes einen langen Zeitraum. Da können sich Betriebsvereinbarungen ändern. Ein individuell vereinbarter Vertrag bleibt hingegen sicher bestehen. ARAG Experten haben für Sie wichtige Details zusammengestellt, die Ihr Sabbatical-Vertrag beinhalten sollte:
- Können Sie nach dem Sabbatjahr an Ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren?
- Müssen Sie bei der Rückkehr mit einer anderen inhaltlichen Rolle oder der Versetzung an einen anderen Standort rechnen?
- Wie sparen Sie an und zu welchem Zeitpunkt werden Sie freigestellt?
- Welche Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, leistungsabhängige Gehaltsanteile) werden weiterhin gezahlt?
- Was passiert bei Krankheit während der Auszeit?
- In welchen Fällen darf Ihr Arbeitgeber Sie während der Auszeit kontaktieren?
- Kann das Sabbatical vorzeitig beendet werden?
- Sind Sie während der Auszeit betriebsbedingt kündbar?
- Was passiert bei einer Insolvenz?
Wie gestalten Sie die freie Zeit?
Was Sie aus Ihrem Sabbatjahr letztlich mitnehmen, hängt ganz wesentlich davon ab, was Sie aus der freien Zeit machen. Ob Sie die freien Monate zum Reisen nutzen wollen, auf einem Bauernhof arbeiten, in einem Kloster entspannen oder sich weiterbilden möchten. Nehmen Sie sich ausreichend Zeit für die Planung, wägen Sie ab, aber lassen Sie sich dabei immer von Ihren Wünschen und Träumen leiten. Schließlich geht es jetzt um Sie!
Die wichtigsten Versicherungen für ein sorgenfreies Sabbatjahr
Der Mensch lebt nicht von Luft und Liebe allein – was viel zu schön wäre, um wahr zu sein. Kalkulieren Sie also vor Antritt Ihres Sabbatjahrs genau durch, welche finanziellen Mittel Ihnen während des Sabbaticals zur Verfügung stehen. Bedenken Sie unbedingt auch Ihren Versicherungsschutz! Laut ARAG Experten besonders wichtig:
- Renten- und Arbeitslosenversicherung
Wenn Sie sich Ihre Auszeit über ein Zeitkonto oder über partiellen Lohnverzicht „ansparen“, sind Sie weiterhin über Ihren Arbeitgeber versichert. Nehmen Sie aber unbezahlten Urlaub, müssen Sie Ihre Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung während des Sabbatjahres selbst bestreiten. Am besten, Sie lassen sich frühzeitig von den zuständigen Stellen beraten. Wenn Sie während Ihrer Jobpause keine Einkünfte erzielen, sind die Beiträge als freiwillig Versicherter in der Regel recht niedrig.
- Auslandsreisekrankenversicherung
Sie haben sich für einen längeren Auslandsaufenthalt während Ihres Sabbatjahres entschieden? Dann vergessen Sie nicht, auch entsprechend eine Auslandsreisekrankenversicherung abzuschließen. Besonders Kassenpatienten sollten über eine private Kranken-Zusatzversicherung für den vollen Gesundheits-Schutz im Ausland vorsorgen.
- Weltweite Haftpflichtversicherung
Auch während eines Sabbatjahres ist man nicht vor einem kleinen oder größeren Missgeschick gefeit. Doch kein Grund zur Sorge! Damit Sie Ihre Auszeit unbeschwert genießen können, sollten Sie, wenn nötig, Ihre private Haftpflicht-Police erneuern. Die ARAG Haftpflichtversicherung bietet übrigens weltweiten Versicherungsschutz. Da ist es völlig egal, ob Sie Ihr Sabbatjahr nach Australien, Asien oder Argentinien führt.
Was machen Sie mit Ihrer Wohnung?
Wenn Sie im Sabbatjahr überwiegend unterwegs sind, könnten Sie Ihre Wohnung oder Ihr Haus untervermieten – und so Ihr Budget aufbessern. Per Untermietvertrag können Sie die Mietmodalitäten vertraglich fixieren. Wohnen Sie zur Miete, müssen Sie Ihren Vermieter über Ihre Untermietabsichten informieren. Er muss nicht unbedingt zustimmen. Anspruch auf Untervermietung haben Sie aber, wenn Sie nur einen Teil Ihrer Wohnung untervermieten wollen und ein berechtigtes Interesse haben, wie zum Beispiel die Kostenersparnis während Ihres Sabbaticals.
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