Mit diesem Urteil wurde die DEVK Rechtsschutzversicherung aus Köln verurteilt, einem Mandanten der mzs Rechtsanwälte aus Düsseldorf Deckungsschutz zu gewähren für die außergerichtliche Durchsetzung des Widerrufsrechts sowie das gerichtliche Verfahren in erster Instanz. Die DEVK hatte den Deckungsanspruch kurz vor Verkündung des Urteils anerkannt.
Vorgerichtlich hatte sich die DEVK unter Verweis auf die sogenannte " Vorerstreckungsklausel" in ihren Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) noch geweigert, den Deckungsschutz zu erteilen.
DER FALL:
Der Mandant der mzs Rechtsanwälte hatte zunächst selbst den Widerruf seines Darlehensvertrages mit der Audi-Bank erklärt. Grundlage hierfür sind fehlende Pflichtangaben im Kreditvertrag, die ihm noch heute den Widerruf des laufenden Kreditvertrages ermöglichen. Nachdem die Audi-Bank den Widerruf des Mandanten nicht fristgerecht anerkannt hatte, schalteten sich die mzs Rechtsanwälte ein und forderten die DEVK Rechtsschutzversicherung zur Erteilung der Deckungszusage für ein anwaltliches Vorgehen auf. Die DEVK verweigerte die Deckung unter Verweis auf einen angeblich vor-vertraglichen Eintritt des Versicherungsfalls. Hierzu berief sie sich auf Ziff. 3.1.2 ihrer ARB 2017. Dort heißt es:
"Eine Willenserklärung oder Rechtshandlung (d.h. z.B. ein Antrag auf Fahrerlaubnis oder ein Antrag auf Rente), die von Ihnen oder einem anderen vor Beginn des Versicherungsschutzes oder innerhalb von einem Monat nach Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, löst den Versicherungsfall aus (wenn Sie z.B. eine Woche vor Beginn Ihrer Versicherung eine Kündigungserklärung beim Fitness-Studio abgegeben haben und zwei Wochen nach Beginn Ihrer Versicherung weist das Fitness-Studio Ihre Kündigung zurück, haben Sie keinen Versicherungsschutz)."
Rechtsanwalt Dr. Thomas Meschede von den mzs Rechtsanwälten reichte für seinen Mandanten sodann Deckungsklage vor dem LG Köln ein. Mit Urteil vom 04.07.2018, AZ: IV ZR 200/16, entschied sodann der BGH zu einer ähnlich lautenden Klausel in den ARB 2008, dass diese intransparent und daher unwirksam sei. Daraufhin ließ die DEVK ihren ursprünglichen Einwand fallen und verteidigte sich mit der Klausel in Ziff.
2.10 ihrer ARB 2017, wonach bei mehreren Rechtsverstößen der erste Rechtsverstoß entscheidend sei. Nachdem Dr. Meschede für seinen Mandanten deutlich machte, dass auch diese Regelung intransparent und überraschend ist, stellte die Versicherung ihre Verteidigung ein und erkannte den Klageanspruch an.
Wir freuen uns für unseren Mandanten über diesen Erfolg. Mit Unterstützung der Rechtsschutzversicherung fällt es ihm nun leichter, die Audi-Bank auf Rückabwicklung des Kreditvertrages in Anspruch zu nehmen. Mit Blick auf eine Vielzahl von Parallelverfahren gehen wir auch in diesem Fall von einem wirtschaftlich günstigen Ergebnis für unseren Mandanten aus.
Interessierten PKW-Inhabern stehen Herr Dr. Meschede und sein Team gerne für eine kostenlose Erstberatung zum Thema "Widerruf des Autokredits" zu Verfügung.
Weitere Infos zum Thema unter https://www.autokredit-widerruf.net/…
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