Im Fall der Annullierung eines Fluges muss die Fluggesellschaft grundsätzlich auch Provisionen erstatten, die Vermittlungsunternehmen beim Kauf der Flugtickets erhalten haben. Im verhandelten Fall erwarb ein Familienvater für sich selbst und seine Familie auf der Website "opodo.de" Flugtickets für einen Flug mit Vueling Airlines von Hamburg nach Faro (Portugal). Nachdem der Flug annulliert worden war, verlangte die Familie von Vueling Airlines die Erstattung des beim Kauf der Flugtickets an Opodo gezahlten Preises von 1.108,88 Euro. Die Airline war bereit, den Betrag zu erstatten, den sie von Opodo erhalten hatte (1.031,88 Euro). Sie lehnte es aber ab, auch den Restbetrag von 77 Euro zu erstatten, den Opodo als Provision erhalten hatte. Das mit dem Rechtsstreit befasste Amtsgericht Hamburg bat den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren um Auslegung der Fluggastrechteverordnung und wollte wissen, ob der Preis des Flugtickets, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt. Der EuGH hat die Vorlagefrage bejaht, sofern die Provision nicht ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt worden sei, erläutern ARAG Experten die Entscheidung (EuGH, Az.: C-601/17).
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