Die Tricks der Händler
Mit Geoblocking konnten Händler bisher noch verhindern, dass Kunden aus allen Ländern der EU auf das günstigste Angebot einer Ware zugreifen können. Eine Methode war die sogenannte Zwangsumleitung. Wer sich zum Beispiel in Frankreich einen Stabmixer im Internet bestellen wollte, fand schnell heraus, dass das betreffende Gerät auf der deutschen Internetseite des Anbieters wesentlich preiswerter wäre. Also versuchte der französische Kunde auf die deutsche Internetseite zu gelangen – doch ohne Erfolg. Er wurde durch das Geoblocking immer wieder auf die französische Seite umgeleitet – Schnäppchen, adieu! Doch die Zwangsumleitung war nicht der einzige Trick der Händler, um eine Bestellung zum ausländischen Schnäppchenpreis zu vereiteln. Manchmal lehnten sie die Bezahlung mit Kreditkarten aus bestimmten EU-Ländern ab, manchmal verwiesen sie auf Zwischenhändler im Land des Käufers mit höheren Preisen. Besonders ärgerlich war der „Disneyland-Fall“: Kunden aus unterschiedlichen Ländern sind laut ARAG Experten jahrelang durch das Tracking ihrer Herkunft zu unterschiedlichen Preisen für den Pariser Vergnügungspark geführt worden.
Das EU-Parlament verbannt das Geoblocking
Die Abgeordneten im EU-Parlament brachten am 06.02. 2018 mit großer Mehrheit eine weitgehende Verbannung des Geoblockings auf den Weg. Wie notwendig dieser Schritt war, hat eine Untersuchung der EU-Kommission vor zwei Jahren ergeben. Damals war die unterschiedliche Behandlung bestimmter Kunden auf der Grundlage ihres Wohnortes oder ihrer Nationalität bei fast zwei Dritteln aller Online-Händler Realität. Ab dem 3. Dezember gilt die neue Geoblocking-Verordnung (VO EU Nr. 2018/302). Zukünftig werden für Deutsche, Franzosen und alle EU-Bürger im Internet die gleichen Preise gelten. Wer in einem Supermarkt einkaufen geht, muss schließlich auch den ausgezeichneten Preis bezahlen und nicht mehr oder weniger, weil er eine bestimmte Nationalität hat. Die Online-Händler müssen allerdings nicht jede Leistung erbringen, wenn beispielsweise der Versand viel zu teuer wäre. Sollten sich Verbraucher trotz der Neuregelung diskriminiert fühlen, können sie dagegen klagen oder sich zunächst einmal an eine Clearing-Stelle wenden, die – auch das legt die neue EU-Regelung fest – in jedem EU-Land eingerichtet werden muss.
Bei einigen Branchen bleibt es beim Geoblocking
Eine Reihe von Wirtschaftszweigen sind aus dem Anwendungsbereich der Geoblocking-Verordnung ausgenommen. Dadurch wird die Reichweite der Regelung eingeschränkt und das Geoblocking, insbesondere im Bereich von digitalen und urheberrechtlich geschützten Inhalten, so nicht vollends abgeschafft. Ausgenommen sind folgende Branchen:
· Verkehrsdienstleistungen (Damit ist sie auf Flugtickets nicht anwendbar.)
· Finanzdienstleistung
· Gesundheitsdienstleistung
· Telekommunikation
· Glücksspiel
Bei bezahlten Streamingdiensten wie Sky Go, Netflix oder Spotify ist das Geoblocking schon seit längerem verboten. Das kostenlose Streaming etwa aus den Mediatheken der Fernsehsender orientiert sich aber weiterhin an den nationalen Grenzen der Mitgliedsstaaten, um die Urheberrechte zu schützen. Die sind innerhalb der EU nämlich auch weiterhin national geregelt, erläutern ARAG Experten.
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