Pauschaler Schadensersatz und Verzugszinsen
Wer auf eine Entgeltforderung warten muss, hat seit 2016 bei jeder verspäteten Zahlung gesetzlichen Anspruch auf pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40 Euro. Ob diese Regelung auch auf ausstehenden Arbeitslohn anzuwenden ist, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Das Landesarbeitsgericht Köln zum Beispiel hat die Anwendbarkeit bejaht (Az.: 12 Sa 524/16). Eine Entscheidung der obersten deutschen Arbeitsrichter beim Bundesarbeitsgericht dazu steht aber noch aus. Arbeitnehmer sollten die Verzugspauschale unter Verweis auf die gesetzliche Regelung und die Rechtsprechung dennoch vom Chef fordern. Das gilt auch dann, wenn der Chef bereits eine Abschlagszahlung geleistet hat. Eine vorherige Mahnung des Arbeitnehmers ist nach Angaben der ARAG Experten dazu nicht erforderlich. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber ab dem ersten Tag, den er mit dem Gehalt im Rückstand ist, Verzugszinsen in Höhe von derzeit 4,12 Prozent vom Bruttolohn zahlen. Dabei bezieht sich der Zinssatz auf ein Jahr und muss auf den Tag umgerechnet werden.
Bei Lohnverzug Fristen einhalten!
Ist das Gehalt nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt auf dem Konto des Arbeitnehmers, ist der Chef automatisch im Lohnverzug. Doch ARAG Experten weisen Arbeitnehmer darauf hin, dass es Arbeitsverträge gibt, in denen sie bestimmte Fristen einhalten müssen, um Gehaltsansprüche durchzusetzen – in der Regel zwischen drei und sechs Monate.
Schriftliche Aufforderung und Abmahnung
Wer schreibt, der bleibt! Gemäß dieser Redensart raten die ARAG Experten, ausstehende Gehaltsforderungen schriftlich zu formulieren. Das Schreiben sollte die Höhe des ausstehenden Lohnes sowie eine Frist nennen, bis zu der das Geld überwiesen sein muss. Reagiert der Chef nicht auf das Schreiben, sollte im nächsten Schritt eine Abmahnung formuliert und dem Arbeitgeber vorgelegt werden.
Lohnklage als letzter Schritt
Wenn auch nach der Abmahnung keine Gehaltszahlung erfolgt, raten die ARAG Experten zur Lohnklage vor dem Arbeitsgericht. Bei diesem Schritt sollte man sich jedoch vorher juristisch beraten lassen. Sind die Fakten klar und sprechen für den Arbeitnehmer, wird ein Urteil in der Regel relativ schnell gefällt. Erscheint der Chef nicht vor Gericht, riskiert er sogar die Pfändung seines Kontos.
Kein Lohn, keine Arbeit
Wer länger als zwei Monate auf sein Gehalt warten muss, darf nach Angaben der ARAG Experten zu Hause bleiben. Er darf von seinem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und in dem Fall seine Arbeitskraft zurückhalten. Allerdings muss man auch hier wieder zu Stift und Papier greifen und dem Chef schriftlich ankündigen, dass man nicht mehr zur Arbeit kommt.
Fristlose Kündigung
Arbeitnehmer dürfen ihren Job umgehend an den Nagel hängen und fristlos kündigen, wenn der Chef zeitlich oder der Höhe nach erheblich mit der Gehaltszahlung in Verzug geraten ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Chef vorher schriftlich abgemahnt wurde. In dem Fall haben Arbeitnehmer – je nach Dauer der Anstellung und Höhe des Einkommens – entweder Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Hartz IV. Dieser Anspruch besteht nach Auskunft von ARAG Experten auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis noch besteht, der Arbeitnehmer aber vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht und nicht mehr zur Arbeit geht. ARAG Experten raten aber dringend dazu, sich vorher mit dem Jobcenter abzustimmen, damit keine Sperrzeit wegen der Arbeitnehmerkündigung verhängt wird.
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