Seit 18 Jahren arbeitet er in dem katholischen Krankenhaus in Düsseldorf. Mittlerweile Chefarzt, hatte der Mann in den Augen der Klinikleitung nur ein Manko: Nach der Scheidung von seiner Frau heiratete er ein zweites Mal. Das Problem dabei: Als Katholik darf er sich nach Kirchenrecht kein weiteres Mal trauen lassen. Die Kündigung seines katholischen Arbeitgebers folgte prompt. Der Grund: Der Chefarzt habe seine Loyalitätspflicht verletzt. Doch der leitende Arzt zog vor Gericht. Bis vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Und der entschied zu seinen Gunsten und gab den Fall an das deutsche Bundesarbeitsgericht zurück, das nun endgültig urteilen muss. Das Argument der EuGH-Richter: Die Kündigung kann durchaus eine Diskriminierung darstellen. Denn erstens beschäftigt das Krankenhaus auch evangelische Ärzte, die nach einer zweiten Hochzeit nicht mit der Kündigung rechnen müssen. Darüber hinaus ist es für die Arbeit des Arztes, also die Beratung und medizinische Pflege von Patienten, nicht notwendig, das katholische Eheverständnis zu akzeptieren (EuGH, Az: C-68/17. Nach Ansicht von ARAG Experten hat dieses Urteil aus Luxemburg durchaus eine grundsätzliche Bedeutung, da es das bislang starke Selbstbestimmungsrecht von Kirchen im Arbeitsrecht deutlich einschränkt.
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