Gewässerschutzbeauftragter nach §64- §66 des WHG

Unternehmen mit einer Abwassereinleitung >750 m3/d sind nach dem deutschen Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verpflichtet, einen Gewässerschutzbeauftragten zu stellen. Dieser berät den Gewässernutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können. Seine Rechte und Pflichten sind in §§ 64 bis 66 WHG bestimmt. Zusätzlich kann die zuständige Behörde im Einzelfall die im WHG genannten Aufgaben konkretisieren, erweitern oder einschränken.

Als Gewässerschutzbeauftragter darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Die Fachkunde kann mit der Teilnahme an unserem Grundlehrgang erworben werden – eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen Behörden wird jedem Teilnehmer ausgehändigt.

Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz am 08.04. – 11.04.2019 in Essen

Weitere Details zur Veranstaltung erhalten Sie im Internet unter der Adresse: https://hdt.de/W-H090-04-134-9

Oder benötigen Sie nur eine Auffrischung oder eine Fortbildungsveranstaltung im Sinne der §64 – §66 des WHG?

Neue Entwicklungen im Wasserrecht und im technischen Gewässerschutz am 13.03. – 14.03.2019 in Essen

Weitere Details zur Veranstaltung erhalten Sie im Internet unter der Adresse:
https://hdt.de/W-H090-03-233-9

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