Schwieriger wird es beim zweiten Schritt, der Realteilung. Denn eigentlich wird der Hof durch das gemeinsame Eigentum der Kinder zerschlagen. Das führt aber nicht zur Versteuerung stiller Reserven, wenn jedes Kind einzelne Grundstücke erhält und diese in das steuerverhaftete Betriebsvermögen des eigenen Hofs eingehen.
Grundstücke sind zu bewirtschaften
Für diese Konstellation hatte die Finanzverwaltung eine gute Lösung. Ein Kind, das einzelne Grundstücke erhält und diese verpachtet, kann mit der Erklärung, das Verpächterwahlrecht in Anspruch zu nehmen, die steuerneutrale Fortführung als Betriebsvermögen erreichen. So war es ohne weitere Gestaltungen möglich, die verpachteten Flächen im Rahmen der Realteilung ohne Aufdeckung stiller Reserven sofort als Betriebsvermögen fortzuführen.
Nun aber hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Kinder, die nur einzelne Grundstücke erhalten und verpachten, damit kein Betriebsvermögen haben. Das nötige Verpächterwahlrecht lässt sich mit einzelnen Grundstücken nicht übertragen. Damit müssen die zugeteilten Grundstücke von den Kindern selbst bewirtschaftet oder in deren Betriebsvermögen eingebracht werden.
Reine Verpachtung reicht nicht aus
„Seit dem Richterspruch ist klar“, erläutert Erwin Reichholf, Steuerberater bei Ecovis in Augsburg, „dass die Lösung für die Aufteilung verpachteter landwirtschaftlicher Betriebe auf mehrere Kinder anzupassen ist.“ Es reicht nicht mehr aus, die Flächen sofort zu verpachten. Sind die Kinder ihrerseits Landwirt oder bewirtschaften einen Hof zusammen mit ihrem Ehepartner, können die Grundstücke dort dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Andernfalls ist für die steuerneutrale Realteilung über eine Selbstbewirtschaftung nachzudenken. Anstelle eines Pachtvertrags ließe sich dies durch einen Bewirtschaftungsvertrag erreichen. Lässt sich das nicht verwirklichen, droht die teure Zerschlagung des Hofs.
Erwin Reichholf, Steuerberater bei Ecovis in Augsburg
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