Wer sein verlorenes Haustier sucht und dabei von seinem üblichen Arbeitsweg abweicht, unterliegt nicht mehr dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Er kann eine Verletzung also nicht mehr als Wegeunfall geltend machen. Das hat jetzt das zuständige Sozialgericht (SG) entschieden – und damit der Klage eines Katzenbesitzers eine Absage erteilt. Der Mann war von einer Spätschicht nach Hause gekommen und auf einem gepflasterten Gehweg in Richtung Haustür gegangen. Da fiel ihm ein, dass er nach seiner Katze Ausschau halten könnte. Der Mann betrat dazu den Rasen direkt neben dem Gehweg und rutschte auf dem nassen Rasen aus. Er zog sich dabei eine Schulterverletzung zu, konnte den Versicherungsschutz jedoch nicht geltend machen. Denn die Richter urteilten: Jede „privat motivierte Verrichtung“ kann den Versicherungsschutz sofort beenden. Laut ARAG Experten sind Wegeunfälle zwar Arbeitsunfällen gleichgestellt, aber selbst kleine Umwege haben Folgen für den Versicherungsschutz. Schon der erste Schritt zur Katzensuche ist im vorliegenden Fall somit nicht mehr versichert gewesen (SG Landshut, Az.: S 13 U 243/16),
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