Der Bundesgerichtshof (BGH) tat erst kürzlich etwas Ungewöhnliches und ging, nachdem sich einmal mehr ein Verfahren durch Vergleich erledigt hatte, mit dem Hinweisbeschluss, der dem Vergleich zugrunde lag, an die Öffentlichkeit. Bei der unzulässigen Abschalteinrichtung in den VW-Diesel-Fahrzeugen handele es sich nach bisherigen Bewertung um einen Mangel (Az. VIII ZR 225/17). Diese Botschaft aus Karlsruhe erregte, die ohne Not veröffentlich worden war, eine große Aufmerksamkeit.
Am Dienstag, den 05.03.2019 hat sich nun auch das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit einer Pressemitteilung zu Wort gemeldet unter dem Titel: „Termin in einer Klage wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen die Volkswagen AG am 12. April 2019 und ausführlicher Hinweisbeschluss“. Den Beschluss hat das OLG – im Gegensatz zum BGH – nicht veröffentlicht, er war am Dienstag auch nicht mehr zu bekommen. Doch das Wesentliche teilt das OLG mit: Die Karlsruher Zivilrichter halten in dem Berufungsverfahren, für das der Termin anberaumt wurde (13 U 142/18), Schadensersatzansprüche eines VW-Kunden für begründet. Zuvor hatte das Landgericht Offenburg VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt. Dem will das OLG Karlsruhe folgen.
Dabei ging es nicht etwa, wie noch vor dem BGH, um einen Prozess gegen einen VW-Händler. Die Aussage des OLG bezieht sich vielmehr auf den behaupteten Anspruch eines Käufers direkt gegen den Hersteller, den er auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch den Einbau der Abschaltvorrichtung wirft das Auto auf dem Prüfstand andere Messerwerte aus, als im Echtbetrieb.
Grundlage dafür ist §§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ebenfalls in Erwägung zieht das Gericht eine Haftung für einen Verrichtungsgehilfen aus § 831 BGB. Die genaue Begründung des Gerichts ließ sich am Dienstag zwar nicht mehr in Erfahrung bringen, doch sind die Streitpunkte im Wesentlichen bekannt.
Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll, der mehr als 10.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal führt, teilt mit: "Es ist eine weitere gute Botschaft der Gerichte an die Geschädigten, die Gerichte stehen auf der Seite der Verbraucher. Nach dem OLG Köln will nun auch Karlsruhe verurteilen. Geschädigte haben herausragende Chancen ihr Fahrzeug loszuwerden. Bis Ende 2019 können die Ansprüche noch geltend gemacht werden, die Ansprüche sind nicht verjährt."
Für die Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sind 14 Rechtsanwälte auf dem Gebiet des Bankrechts, des Kapitalmarkrechts und hiermit eng verknüpfter Rechtsgebiete tätig. Diese Spezialisierung wird auch durch Fachanwaltschaften dokumentiert. Kanzleigründer und Geschäftsführer Dr. Ralf Stoll sowie weitere Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Geschäftsführer und Rechtsanwalt Ralph Sauer ist als Insolvenzverwalter sowie Treuhänder tätig und ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Die Kanzlei wird auch von Diplomvolkswirt und Steuerberater Alfred Himmelsbach beratend unterstützt, welcher über langjährige Erfahrung in der Beratung von mittelständischen Betrieben und Weltkonzernen verfügt.
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