BfN-Präsidentin Prof. Beate Jessel: „Reisende erfreuen sich an der Artenvielfalt ferner Länder, doch viele Tiere und Pflanzen stehen unter Schutz. Deshalb gilt: Wer Souvenirs nach Deutschland mitbringen möchte, sollte sich genau über die Artenschutzbestimmungen informieren. Das gilt nicht nur für lebende Tiere und Pflanzen, sondern auch für deren Bestandteile wie Reptillederprodukte und Elfenbeinschnitzereien. Die neue Website macht es Urlaubern denkbar einfach: Sie bietet alle notwendigen Informationen, die man braucht, um Verstöße gegen das Washingtoner Artenschutzübereinkommen zu vermeiden.“
Direktionspräsident Jürgen Hartlich von der Generalzolldirektion und Chef der für den Artenschutz bundesweit zuständigen Fachdirektion mit Sitz in Nürnberg betont: „Der Zoll nimmt seinen gesetzlichen Auftrag bei der Bekämpfung des Schmuggels von artengeschützten Tieren und Pflanzen sowie daraus hergestellten Produkten sehr ernst. Das gilt auch für die notwendige Präventionsarbeit, in der das Online-Angebot ‚Artenschutz im Urlaub‘ einen wichtigen Baustein darstellt.“
Im vergangenen Jahr wurden vom Zoll bundesweit über 1.300 Beschlagnahmeverfahren, nach Aufgriffen geschützter Tiere und Pflanzen bzw. deren Teile und Erzeugnisse durchgeführt. Denn: Oft werden Reisenden Handtaschen aus Schlangenleder, Korallen, ausgestopfte oder in Alkohol eingelegte Tiere und exotische Pflanzen als Souvenirs angeboten. Doch Reisende laufen stets Gefahr, dass diese „Mitbringsel“ bei der Einreise beschlagnahmt und eingezogen werden. Das Bundesamt für Naturschutz kann auch ein Bußgeld gegen sie verhängen oder sogar ein Strafverfahren einleiten.
„Artenschutz im Urlaub“
Nutzerinnen und Nutzer der Website können jetzt prüfen, ob es sich bei der Einfuhr eines Souvenirs um eine geschützte Art bzw. ein daraus hergestelltes Produkt handelt: Wenn Reisende das Land eingeben, aus dem sie ein Souvenir mitbringen möchten, erhalten sie eine Auflistung aller geschützten Tiere und Pflanzen, die in diesem Land angeboten und grundsätzlich nicht mitgebracht werden dürfen.
Auf der Website werden nicht nur die Arten gelistet und fortlaufend aktualisiert, auch einzelne, aus den Arten hergestellte Produkte sind jeweils mit Fotos und Beschreibung aufgeführt. Grundlage dafür sind insgesamt mehr als 10.000 Beschlagnahmen, die seit 1996 durch das BfN ausgewertet wurden. Darüber hinaus kann über die Suchfunktion auch gezielt nach Arten bzw. daraus hergestellten Produkten gesucht werden. Die Bedienung wird mithilfe von Piktogrammen erleichtert. Zusätzlich werden Informationen in leichter Sprache sowie in Gebärdensprache angeboten.
Bei der Präsentation in Nürnberg klärten Spezialisten des Zolls und des BfN Reisende und Pressevertreter an Informationsständen über das weltweit wichtige Thema „Artenschutz im Urlaub“ auf – veranschaulicht auch anhand beschlagnahmter Exponate von geschützten Tieren und Pflanzen sowie daraus hergestellten Produkten. Zollhündin „Mia“, eine speziell ausgebildete Artenschutzspürhündin, bewies beim Erschnüffeln von Exemplaren geschützter Tiere und Pflanzen ihr besonderes Können. Durch ein spezielles Training auf diese Exemplare hin ist sie im Einsatz für den Zoll bei der Bekämpfung des illegalen Artenhandels von großer Hilfe.
Informationsangebote für Reisende
Zoll und BfN empfehlen allen Reisenden, sich bereits vor der Reise unter www.artenschutz-online.de und www.zoll.de über geschützte Arten im Urlaubsland zu informieren. Allgemeine Informationen zum Artenschutz, den erforderlichen Genehmigungen und Sonderregelungen werden auf der Internetseite des Bundesamts für Naturschutz unter www.cites.bfn.de umfassend dargestellt. Hinweise, was man aus dem Urlaub mitbringen darf oder besser nicht, findet man auch auf der kostenlosen Zoll-Reise-App.
Zoll leistet seinen Beitrag beim Schutz der bedrohten Tiere und Pflanzen
Der deutsche Zoll überwacht zum Schutz von Fauna und Flora die Einhaltung der gesetzlichen Ein- und Ausfuhrregelungen im internationalen Warenverkehr. Geschützte Tiere und Pflanzen sowie daraus hergestellte Waren, die verbotswidrig bzw. ohne die erforderlichen Dokumente ein- oder ausgeführt werden, werden von den Zollbehörden beschlagnahmt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Waren privat oder gewerblich, im Reiseverkehr, im Postverkehr oder auf anderen Transportwegen verbracht werden.
Aber: Noch immer stellt der Zoll – gerade auch im Reiseverkehr – zu viele Verstöße gegen die Artenschutzbestimmungen fest. 2018 waren knapp 1.300 Aufgriffe mit artengeschützten Tieren und Pflanzen (sowie deren Teile und Erzeugnisse) und damit einhergehend über 71.000 Beschlagnahmen das Resultat zöllnerischer Aufmerksamkeit. Die traurige Gesamtbilanz für die vergangenen sechs Jahre summiert sich damit auf rund 970.000 allein durch den Zoll beschlagnahmte artengeschützte Exemplare (Hinweis auf die „Jahresstatistik 2018“ des Zolls unter: https://www.zoll.de/DE/Presse/Zahlen-Fakten/zahlen-fakten_node.html). Dabei werden die meisten Verstöße an den großen internationalen Flughäfen festgestellt, aber auch im Postverkehr werden immer wieder artengeschützte Exemplare beschlagnahmt. So konnte das Hauptzollamt Nürnberg im vergangenen Jahr z. B. geschützte Schmetterlinge und einen Delphinschädel in Paketen aus dem Verkehr ziehen.
Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES)
Viele Tier- und Pflanzenarten sind in ihrem Bestand gefährdet oder sogar vom Aussterben bedroht. Neben der Zerstörung der Lebensräume ist der internationale Handel mit Tieren und Pflanzen einer der größten Gefährdungsfaktoren. Um dem entgegen zu wirken, wurde 1973 das „Washingtoner Artenschutzübereinkommen“ (kurz CITES) geschlossen. Ziel von CITES ist es, den internationalen Handel zu überwachen und zu beschränken. 182 Staaten und die EU haben das Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert. CITES schützt heute etwa 6.000 Tier- und 30.000 Pflanzenarten.
Dabei gelten die Regelungen nicht nur für lebende Tiere oder Pflanzen, sondern auch für alle Produkte, die aus Tieren oder Pflanzen der geschützten Arten hergestellt wurden. Gemäß dem Übereinkommen steht der Begriff „Handel“ für jeden Transport über eine Grenze. Hierunter fallen alle Sendungen mit geschützten Arten, unabhängig davon ob diese zu kommerziellen oder privaten Zwecken über internationale Grenzen transportiert werden. Der „Handel“ ist grundsätzlich nur zulässig, wenn dazu die erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden. Das Bundesamt für Naturschutz ist die deutsche Vollzugsbehörde für die Umsetzung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA=CITES) in der Bundesrepublik Deutschland.
Mehr Informationen unter www.cites.bfn.de und in der Broschüre „Artenschutz geht jeden an“ (PDF: https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/artenschutz/Dokumente/Artenschutzbroschuere.pdf).
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