Die Entgeltregulierung verursacht erneut eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung zu Gunsten der Deutschen Post und hat verheerende Auswirkungen auf den Wettbewerb auf den Paketmärkten. Die Deutsche Post erhält über die Briefporti eine nochmals gesteigerte Gewinnmarge, über die sie – anders als ihre Wettbewerber – auch Investitionen in verbesserte Arbeitsbedingungen und Elektromobilität refinanzieren kann, ohne diese Investitionen über die Paketpreise verdienen zu müssen.
Dies ist weder mit dem nationalen Postgesetz, noch mit EU-Recht vereinbar: Durch die erneute Änderung der Postentgeltregulierungsverordnung wird der Deutschen Post ein höherer Gewinnzuschlag im Rahmen der Briefporti zugesichert, der Risiken wie schwindende Briefmengen und steigende Allgemeinkosten abdecken soll. Diese Risiken wurden aber bereits nach altem Recht als Kosten und Aufwendungen bei der Portoberechnung vollumfänglich berücksichtigt. Wenn diese Gesichtspunkte nun in die Gewinnbemessung einfließen, kommt es zu einer unzulässigen Doppelzählung. Hinzu kommt, dass der der Gewinnbemessung laut Postentgeltregulierungsverordnung zugrundeliegende Vergleich mit Renditen ausländischer marktmächtiger Exmonopolisten zu einem Vergleich mit Unternehmen führt, die gerade keinem wirksamen Wettbewerb ausgesetzt sind und nur deshalb hohe Gewinne durchsetzen können. Ein „Wettbewerbspreis“ kann so nicht ermittelt werden.
Im Gegenteil ist dies verheerend: Höhere Briefporti belasten Verbraucher und Wirtschaft, insbesondere Privatverbraucher und kleinere und mittelständische Unternehmen, die keine Rabatte mit der Deutschen Post aushandeln können. Der höhere Gewinnzuschlag bei den Briefporti gibt der Deutschen Post zudem erweiterte Möglichkeiten, ihre Produkte auf den Paketmärkten in noch größerem Umfang quer zu subventionieren und so die Wettbewerbschancen der Paketwettbewerber der Deutschen Post weiter zu beeinträchtigen. Verschärft wird dies dadurch, dass weitere regulatorischer Defizite hinzukommen. So ist es etwa alleine der Deutschen Post möglich, einen Teil ihrer Kosten im Paketmarkt über die Briefporti zu refinanzieren – ihre Wettbewerber müssen sämtliche dieser Kosten auf den Paketmärkten erwirtschaften.
Die nun im Entwurf vorliegende Price-Cap-Entscheidung beinhaltet selbst nicht die Genehmigung der Briefporti, wird aber die Grundlage für diese noch ausstehende Portogenehmigung sein. Bereits in der Price-Cap-Entscheidung wird dabei der Preisänderungsspielraum der Deutschen Post bei der Festlegung ihrer Briefporti für Briefsendungen bis 1.000 Gramm, die in Mengen von bis zu 50 Stück eingeliefert werden, festgelegt. Für den gesamten Zeitraum der Price-Cap-Periode vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 sieht der vorliegende Entwurf insofern einen Preiserhöhungsspielraum der Deutschen Post von 8,86 % vor. Dies übersteigt sogar den in der vergangenen Price-Cap-Periode vom 01.01.2016 bis zunächst 31.12.2018 vorgesehenen, bereits erheblichen Preiserhöhungsspielraum von 7,5 %.
Die Briefporti indes werden voraussichtlich im Sommer dieses Jahres, wenn der jetzt vorliegende Entwurf unverändert übernommen werden sollte, sogar noch stärker steigen: Da sich der Erlass der Price-Cap-Entscheidung und in der Folge auch der Portogenehmigung aufgrund einer unzureichenden Nachweisführung der Deutschen Post nach der Gewinnwarnung im Sommer 2018 verzögert hat, will die Bundesnetzagentur dieser zusätzliche Preissteigerungen ermöglichen, die die Verzögerung ausgleichen. Ursprünglich sollte die neue Portogenehmigung vor dem 01.01.2019 ergehen, sodass ab diesem Zeitpunkt höhere Porti hätten gelten können. Für jeden Monat im Jahr 2019, den die Portogenehmigung noch nicht wirksam ist, sollen nun weitere 0,3 % Preiserhöhungsspielraum hinzukommen. Bei einer Portoerhöhung zum 01.07.2019 wären dies zusätzliche 1,8 %, woraus sich dann ein Preiserhöhungsspielraum der Deutschen Post von ca. 10,7 % insgesamt ergäbe.
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