Bundesweit geht es um rund 15 Millionen Papierführerscheine, die bis zum 31.Dezember 1998 ausgestellt wurden. Hinzu kommen noch einmal etwa 28 Millionen Scheckkartenführerscheine, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgegeben wurden.
Natürlich hat der Gesetzgeber eine Frist für den Umtausch eingeräumt und einen Plan für die Geburtsjahre beziehungsweise die Ausstellungsjahre erstellt. Dadurch soll erreicht werden, dass der Prozess für den Umtausch der Altführerscheine entzerrt und strukturiert erfolgt und Engpässe angesichts der Masse der umzutauschenden Dokumente vermieden werden.
Für die Umtauschpflicht ist das Ausstellungsdatum des Führerscheindokumentes (nicht das Erteilungsdatum) entscheidend. Es kann dem Führerscheindokument entnommen werden. Dieses Datum ist entscheidend für die Frage, welche der o. a. Tabelle maßgeblich ist. Alle Führerscheindokumente mit Ausstellungsjahr ab 1. Januar 1999 müssen daher entsprechend der zweiten Tabelle umgetauscht werden. Wessen Ausstellungsjahr vor dem 1. Januar 1999 liegt, der muss sich an der ersten Tabelle (gegliedert nach Geburtsjahr) orientieren.
Der Umtausch kann nur persönlich von den Führerscheininhabern bei den Fahrerlaubnisbehörden in Alsfeld und Lauterbach beantragt werden. Wichtig: Dabei müssen der Personalausweis oder der Reisepasse in Verbindung mit einer Meldebescheinigung, ein biometrisches Passbild, der Führerschein und – wenn der Führerschein nicht im Vogelsbergkreis ausgestellt wurde – eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde
Die Gebühr für den Umtausch beträgt 24 Euro.
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