eBay: 5 Tipps für den rechtssicheren Verkauf

eBay ist unter Online-Händlern eine der relevantesten und absatzstärksten Verkaufsplattformen. Die vorgesehene feste Struktur bringt einige Besonderheiten mit sich, vor allem was das Einpflegen der erforderlichen Rechtstexte sowie das Vorhalten rechtlicher Produktinformationen angeht. 5 Tipps, wie Online-Händler häufige Fehler vermeiden und möglichst rechtssicher bei eBay verkaufen.

1. Impressum

Das Impressum befindet sich auf den Angebotsseiten der einzelnen Produkte unter „Rechtliche Informationen des Verkäufers“.

  • Ein eigenes Feld zur Angabe des Vertretungsberechtigten bzw. des Inhabers eines Einzelunternehmens ist im Back-End des eBay-Verkäuferkontos nicht vorgesehen. Ergänzen Sie den zu Ihrem Unternehmen passenden Begriff des Vertretungsberechtigten / Inhabers im Feld „Vornamen“, sodass die erforderliche Angabe im Impressum gemeinsam mit der Nennung des Namens erfolgt.
  • Ein weiterer häufiger Fehler, der weiterhin regelmäßig abgemahnt wird, ist der fehlende oder nicht klickbare Link auf die Streitschlichtungsplattform der EU-Kommission oder der unvollständige Hinweis zur Streitschlichtung.

Den klickbaren Link auf die OS-Plattform müssen Sie auch bei eBay angeben. Diese Verlinkung können Sie vornehmen, indem Sie einen html-Code in das dafür vorgesehene Freitextfeld in Ihrem Verkäuferkonto bei eBay einfügen. Geben Sie zudem an, ob Sie verpflichtet oder bereit sind, an einem zusätzlichen Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen.

2. Datenschutzerklärung

Im eBay-Konto befindet sich kein eigenes vorgesehenes Feld für die Datenschutzerklärung, so dass die Wiedergabe dieses Rechtstexts regelmäßig fehlt und zu Abmahnungen führt.
Sie können diese Lücke einfach füllen, indem Sie Ihre Datenschutzerklärung unterhalb der AGB im Feld für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einfügen. Bestenfalls verwenden Sie oberhalb Ihrer eingefügten AGB eine entsprechende Überschrift, aus welcher deutlich hervorgeht, dass sich in diesem Feld sowohl die AGB als auch die Datenschutzerklärung befinden.

3. Widerrufsbelehrung

Die Widerrufsbelehrung wird auf den Angebotsseiten in dem entsprechenden Feld vorgehalten und lässt sich durch einen Klick auf „Vollständige Widerrufsbelehrung“ ausklappen.
Hier kommt es regelmäßig vor, dass

  • eine veraltete Widerrufsbelehrung wiedergegeben wird. Mit Inkrafttreten der Verbraucherrechterichtlinie am 13.06.2014 haben sich wesentliche Änderungen ergeben.
  • eine aktuelle Widerrufsbelehrung ohne Formatierung vorgehalten wird, d. h. der Verbraucher findet nur einen fortlaufenden Textklotz ohne Absätze und Überschriften vor – zumal das gesetzliche Muster die Formatierung vorsieht.
  • das Muster-Widerrufsformular gänzlich fehlt oder falsch ausgefüllt wurde (z. B. Einfügen einer Telefonnummer.
  • der Verbraucher auf der Angebotsseite widersprüchliche Widerrufsfristen (z. B. „30 Tage“ vs. „1 Monat“) vorfindet. Dieser Fehler passiert häufig, weil Sie als Verkäufer die einschlägige Widerrufsfrist an zwei verschiedenen Stellen angeben müssen: In den eBay-Kontoeinstellungen sowie in der Widerrufsbelehrung.
  • widersprüchliche Angaben zu den Rücksendekosten auf der Angebotsseite gemacht werden. Auch diese Information müssen Sie einmal in den eBay-Kontoeinstellungen sowie in der Widerrufsbelehrung selbst angeben. Dazu kommen mögliche Abweichungen durch eBay-Plus, die Sie berücksichtigen sollten.

4. Produktrecht & Garantiewerbung

  • Auf den Angebotsseiten werden die wesentlichen Eigenschaften der Produkte aufgeführt. Dazu gehören, je nach Produktart, auch die entsprechenden Pflichtinformationen und zusätzlichen Kennzeichnungspflichten aus den einschlägigen Normen. Klassische Beispiele hierfür sind Textilien, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Energiekennzeichnung, Kosmetik, Weine und Spielzeug. Eine Verlinkung auf nachgelagerte Informationsseiten ist nicht möglich, so dass Sie alle erforderlichen Informationen direkt auf der Angebotsseite angeben müssen.
  • Die fehlende Verlinkungsmöglichkeit führt auch bei der Werbung mit Garantien regelmäßig zu Abmahnungen. Abmahngrund ist dann, dass Garantiebedingungen fehlen.
  • Wenn Sie die eBay-Garantie anbieten, bei der ein bedingungsloses Widerrufsrecht gelten soll, entstehen Widersprüche, wenn die Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite auf Verbraucher – wie gesetzlich eigentlich vorgesehen – beschränkt ist.

5. Versandinformationen

  • Die Formulierung „Versandkosten auf Anfrage“ widerspricht den Anforderungen der Preisangabenverordnung. Versandkosten sind für den innerdeutschen sowie den grenzüberschreitenden Versand am Angebot anzugeben.
  • Die Formulierung „versicherter Versand“ erweckt fälschlicherweise den Eindruck, dass es sich bei diesem Angebot um eine über das Gesetz hinausgehende Besonderheit handelt. Vielmehr entspricht dieser Hinweis, häufig auf der Angebotsseite zusammen mit den Versandinformationen angegeben, der gesetzlich geregelten Tatsache, dass Sie als Verkäufer das Transportrisiko tragen.

     

Über die Trusted Shops GmbH

Trusted Shops ist seit 20 Jahren die bekannteste europäische Vertrauensmarke im Bereich E-Commerce. Das 1999 gegründete Kölner Unternehmen stellt mit dem Gütesiegel inklusive Käuferschutz, dem Kundenbewertungssystem und dem Abmahnschutz ein "Rundum-sicher-Paket" bereit: Anhand von strengen Einzelkriterien wie Preistransparenz, Kundenservice und Datenschutz überprüft Trusted Shops seine Mitglieder und vergibt sein begehrtes Gütesiegel. Mit dem Käuferschutz, den jeder zertifizierte Online-Shop bietet, sind Verbraucher etwa bei Nichtlieferung von Waren abgesichert. Darüber hinaus sorgt das Kundenbewertungssystem für nachhaltiges Vertrauen bei Händlern und bei Käufern. Trusted Shops stellt die Unabhängigkeit und Echtheit der Bewertungen über eine mehrstufige Überprüfung sicher. Das Abmahnschutzpaket von Trusted Shops schützt Online-Händler vor teuren wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aufgrund fehlerhafter Rechtstexte. http://www.trustedshops.de

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