Dabei kann es aus strategischer und steuerlicher Sicht geboten sein, Ehegatten und Kinder schon frühzeitig am Unternehmen zu beteiligen. Denn es gibt einige Möglichkeiten, wie ein Unternehmer auch nach der Übergabe zu Lebzeiten die – zumindest teilweise – Kontrolle über sein Unternehmen und Lebenswerk behalten kann.
Unternehmensvermögen durch Schenkung übertragen
Bei der Schenkung von Unternehmensvermögen kann die Position des Unternehmers abgesichert werden, indem im Schenkungsvertrag geregelt wird, in welchen Fällen die Schenkung rückgängig gemacht werden kann. Auch kann mit der Schenkung die Auflage verbunden werden, dass der Gesellschaftsvertrag eine Stimmenmehrheit oder Sperrminorität des Unternehmers, unabhängig von seiner tatsächlichen Beteiligung nach der Übertragung, vorsieht. „Bei dieser Gestaltung muss ein besonderes Augenmerk auf die Absicherung der Rückforderungsrechte des schenkenden Unternehmers gelegt werden“, erklärt Marcus Büscher, Rechtsanwalt bei Ecovis in Düsseldorf. In diesem Fall überträgt der Unternehmer steuerliches Betriebsvermögen, für dessen Übertragung möglicherweise erbschaftsteuerliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können.
Wirtschaftlich kann der Unternehmer oder auch sein Ehepartner abgesichert werden, indem ein Nießbrauch im Schenkungsvertrag vereinbart wird. Damit kann der Gewinn des Unternehmens auch nach der Übertragung ganz oder teilweise dem Unternehmer zufließen. Einhergehen können Verwaltungsrechte für den Unternehmer, die ihm die Kontrolle des Nachfolgers ermöglichen. Bei der erbschaftsteuerlichen Bewertung der Schenkung darf das mit dem Kapitalwert zu bewertende Nießbrauchrecht von dem steuerpflichtigen Erwerb mindernd in Abzug gebracht werden.
Stille Beteiligung einräumen
Hier begründet das bestehende Unternehmen über einen Gesellschaftsvertrag (im Sinne von Paragraph 705 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) mit dem Nachfolger eine neue (stille) Gesellschaft. Der Nachfolger als stiller Gesellschafter muss dazu eine Vermögenseinlage leisten, die der Unternehmer zum Beispiel durch Schenkung zur Verfügung stellen kann. Gegenstand der Schenkung ist die Einlage, die mit dem Nennwert zu bewerten ist. Es handelt sich dabei nicht um die Schenkung von Betriebsvermögen, sodass steuerliche Begünstigungsvorschriften für eine Betriebsvermögensübertragung nicht anzuwenden sind. „Zu einem späteren Zeitpunkt bietet sich dann die Umwandlung der stillen Beteiligung in Geschäftsanteile an dem Unternehmen an“, sagt Büscher.
Familiengesellschaft
Der Unternehmer kann sein Unternehmen auch in eine neue Gesellschaft einbringen und seine Angehörigen anschließend an dieser Familiengesellschaft beteiligen. Das ist dann eine Schenkung von steuerlichem Betriebsvermögen. „Für diese Schenkung können abhängig vom Einzelfall gegebenenfalls erbschaftsteuerliche steuermindernde Vergünstigungen für die Übertragung von Betriebsvermögen geltend gemacht werden“, erklärt Thomas Müller, Steuerberater und Fachberater für Unternehmensnachfolge bei Ecovis in Düsseldorf. Über entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag kann der Unternehmer seine dauerhafte Einflussnahme sichern und das von ihm eingebrachte Vermögen vor Zerschlagung schützen. Die Übertragung seiner Anteile in die Gesellschaft kann der Unternehmer auch hier an Vorgaben knüpfen. Werden diese nicht beachtet, kann das zu einem Rückforderungsrecht führen.
Familienstiftung
Die Familienstiftung sichert nicht nur die Verfolgung der unternehmerischen Ziele über den Tod hinaus sowie die Erhaltung des Unternehmens als Ganzes, sondern stellt insbesondere auch die Absicherung der Familie sicher. Die Familienangehörigen als Destinatäre – also Begünstigte – sind dabei keine Anteilseigner, sodass eine Pfändung begrenzt werden kann (Asset-Protection). Zudem können Ansprüche vor dem Zugriff möglicher Gläubiger geschützt werden. „Die Familienstiftung kann bei der Erstausstattung von den günstigen Besteuerungsmerkmalen der Familienmitglieder profitieren. Danach wird lediglich alle 30 Jahre ein fiktiver Vermögensübergang unterstellt. Dann ist eine Erbersatzsteuer zu zahlen“, erklärt Müller. Die Familienstiftung ist zwar körperschaft-, aber nicht grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig, was zudem für Thesaurierungsmodelle interessant sein könnte. „Wir empfehlen unseren Mandanten, die Übergabe ihres Unternehmens frühzeitig zu planen. Denn bei der Übertragung zu Lebzeiten kann der Übergeber seinen Nachfolger noch in das Unternehmen einführen“, sagt Thomas Müller, und sein Kollege Marcus Büscher ergänzt: „Der Unternehmer kann mit der richtigen Gestaltung auch weiterhin und rechtlich abgesichert Einfluss ausüben und muss die Zügel nicht zwingend ganz aus der Hand geben.“ Die geordnete Unternehmensnachfolge führt so für alle Beteiligten zu großer Planungssicherheit und garantiert am Ende den Bestand des Unternehmens und die Zukunft seiner Mitarbeiter.
Marcus Büscher, Rechtsanwalt bei Ecovis in Düsseldorf
Thomas Müller, Steuerberater bei Ecovis in Düsseldorf
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