Die Einfallstore für eine rechtswidrige Kündigung sind vielschichtig.
Häufig erfolgt die Kündigung schon nicht in der gebotenen Schriftform oder wurde von einer Person in Ihrem Betrieb ausgesprochen, die hierfür weder als solche legitimiert ist – wie etwa der Geschäftsführer – noch wirksam bevollmächtigt wurde. Ist dem so, sollte die Kündigung schon aus diesem Grund unverzüglich zurückgewiesen werden.
Eine anzuratende Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen.
Soweit, wie meistens, das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, wird es für den Arbeitgeber sehr schwer, sich von seinem Arbeitnehmer zu trennen. Hierfür müssen sie als Arbeitnehmer bis zum Kündigungszeitpunkt im Unternehmen, das regelmäßig mehr als zehn Vollzeitkräfte beschäftigt, bereits länger als sechs Monate beschäftigt gewesen sein.
Die meisten Kündigungen werden auf betriebsbedingte Gründe gestützt. Dass diese vorliegen, muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, wofür die Rechtsprechung hohe Hürden aufgestellt hat, zumal häufig eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb in Frage kommt. Personen- und verhaltensbedingte Kündigungsgründe spielen nur eine untergeordnete Rolle. Meist trennen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in solchen Fällen gegen eine sehr lukrative Abfindung ("goldener Fallschirm"). Anders wie im normalen Zivilprozess wird im arbeitsgerichtlichen Verfahren seitens des Gerichts auch sehr kurzfristig terminiert, sodass Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums Rechtssicherheit haben.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen als Arbeitnehmer bundesweit.
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