Was Studienanfänger zum BAföG wissen sollten

Die Zeiten, da ein Hochschulstudium nur den Kindern reicher Eltern offen stand, sind glücklicherweise passé. Studenten können heute eine monatliche Förderung vom Staat erhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass Bedürftigkeit besteht, weil ihnen die für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Ob und wie viel Ausbildungsförderung einem Studenten zusteht, regelt das Bundesausbildungsförderungsgesetz – kurz Bafög. Ab 1. August 2019 steigt dieser Zuschuss. Die Höhe hängt u.a. vom Einkommen der Eltern oder des Ehegatten und vom angesparten Vermögen und Einkommen des Studenten ab. Andererseits kann der Anspruch bei einem Fachwechsel, wenn für diesen kein wichtiger oder unabweisbarer Grund besteht, oder beim Überschreiten der Förderungshöchstdauer, die sich nach der Regelstudienzeit der jeweiligen Fachrichtung richtet, erlöschen. Wer staatliche Unterstützung erhält, was angerechnet und wie gefördert wird, sagen ARAG Experten pünktlich zum Studienbeginn.

Wer wird gefördert?
Eine gute Ausbildung ist heute wichtiger als je zuvor. Das gilt für den Einzelnen wie für unsere Gesellschaft insgesamt. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist ein Garant dafür, dass Jugendliche und junge Erwachsene eine ihrer Eignung und Neigung entsprechende Ausbildung absolvieren können – auch unabhängig davon, ob die finanzielle Situation ihrer Familie diese Ausbildung zulässt oder nicht. Persönliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungsförderung sind grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein im BaföG aufgeführter aufenthaltsrechtlicher Status, die allgemeine Eignung für die gewählte Ausbildung und das Nichtüberschreiten der Altersgrenze.

Was wird angerechnet?
Da die Ausbildungsförderung eine Bedürftigkeit voraussetzt, muss der Antragsteller auch sein Vermögen offen legen. Als monatlicher Bedarf sind im BAföG Pauschalbeträge vorgesehen, deren Höhe abhängig ist von der Art der Ausbildungsstätte (z. B. Gymnasium, Hochschule) und der Unterbringung (bei den Eltern oder auswärts wohnend). Ob Auszubildende BAföG erhalten, die eine förderungsfähige Ausbildung betreiben und die persönlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllen, hängt davon ab, ob ihre finanziellen Mittel und die ihrer etwaigen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und ihrer Eltern reichen, um ihren Finanzbedarf während der Ausbildung zu decken. Nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bleibt das Einkommen der Eltern außer Betracht. Eigenes Einkommen und Vermögen der Auszubildenden selbst und das Einkommen ihrer nicht dauernd von ihnen getrennt lebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner wird hingegen immer angerechnet. Das BAföG geht davon aus, dass zunächst die Auszubildenden selbst und diejenigen, die nach dem bürgerlichen Recht zu ihrem Unterhalt verpflichtet sind  also ihre Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und Eltern – für den Unterhalt und die Ausbildung aufkommen. Das BAföG tritt mit seinen Leistungen grundsätzlich nur nachrangig ein. Es sieht bei der Anrechnung des Einkommens und Vermögens der Auszubildenden und bei der Anrechnung des Einkommens ihrer Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und Eltern aber Freibeträge vor.

Wie hoch ist die Förderung?
Um mehr junge Menschen zu fördern, werden die Freibeträge ab 1. August 2019 um sieben Prozent angehoben. Ab kommenden Herbst liegen sie bei verheirateten Elternpaaren bei 22.020 Euro netto pro Kalenderjahr (vorher 20.580). Auch der monatliche Förderungshöchstsatz steigt ab August von 735 Euro auf 861 Euro im Jahr 2020. Zudem wird der Wohnzuschlag für Studierende, die nicht mehr zu Hause leben, von 250 auf 325 Euro angehoben.

Wie wird gefördert?
Schüler und Schülerinnen erhalten die Förderung als Vollzuschuss, müssen sie also nicht zurückzahlen. Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen erhalten die Förderung grundsätzlich zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Staatsdarlehen.

Abweichend hiervon werden in voller Höhe als Zuschuss erbracht:
• Auslandsstudiengebühren bis zur gesetzlichen Höhe für ein Jahr
• Bis zu zehn Jahre über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistete Ausbildungsförderung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes
• Der Kinderbetreuungszuschlag für Auszubildende, die mit mindestens einem Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben
• Nur ausnahmsweise wird Förderung als verzinsliches Bankdarlehen gewährt.

Wer schweigt, zahlt Strafe!
ARAG Experten warnen davor, Vermögenswerte zu verschweigen; zu Unrecht kassierte Ausbildungsförderung muss auf jeden Fall zurückgezahlt werden. Darüber hinaus drohen empfindliche Geldbußen. Überschüssiges Geld an Eltern oder Geschwister zu „verschenken“, um als bedürftig zu erscheinen, ist auch ein Trick, den die Ämter schon lange kennen. Sie werten dies als rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung und rechnen das Geld im Zweifelsfall weiterhin dem Studierenden zu. Alle Fragen werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung oder unter der Nummer der Bafög-Hotline 0800-223 63 41 beantwortet.

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