– Europäischer Gerichtshof verkündet Entscheidung zu Social-Media-Buttons
– ROLAND-Partneranwalt Brian Scheuch erklärt, wie sich die Betreiber von Webseiten nun vor möglichen Abmahnungen schützen können
Anfang der Woche hat der Europäische Gerichtshof für Schlagzeilen gesorgt: Die Betreiber von Webseiten können mitverantwortlich für die Erhebung und Weiterleitung von Daten gemacht werden, die von sogenannten Social-Media-Buttons beim Besuch der Webseite gesammelt und an die sozialen Netzwerke weitergeleitet werden. „Die Betreiber von Webseiten müssen nun den Vorgaben des EuGH Folge leisten, andernfalls drohen ihnen im schlimmsten Fall eine Abmahnung oder ein Bußgeld durch die Datenschutzbehörde“, erklärt ROLAND-Partneranwalt Brian Scheuch von der Kanzlei Heidrich Rechtsanwälte.
Social Plugins sind auf vielen Webseiten zu finden: Durch solche Buttons können soziale Netzwerke in eine Webseite integriert werden, sodass Nutzer zum Beispiel einen gelesenen Artikel direkt teilen oder die Social-Media-Präsenz eines Unternehmens mit „Gefällt mir“ markieren können. Doch aus datenschutzrechtlicher Sicht sind diese Buttons problematisch, da sie Daten wie die IP-Adresse, die Webbrowser-Kennung oder Datum und Uhrzeit des Aufrufs sammeln. „Dies geschieht automatisch bereits beim Öffnen der Webseite, ohne, dass der Nutzer auf den Button klickt“, sagt Rechtsanwalt Scheuch. „Mindestens IP-Adressen sind dabei personenbezogene Daten und fallen somit unter den Datenschutz.“
Der Europäische Gerichtshof hat jetzt festgestellt, dass die Betreiber von Webseiten für die Erhebung der Daten mitverantwortlich gemacht werden können. „Wer auf seiner Webseite Social Plugins eingebaut hat, muss die Besucher der Seite nun auf jeden Fall darüber informieren, welche Daten gesammelt werden. Sonst drohen Konsequenzen wie zum Beispiel eine Abmahnung oder ein Bußgeld“, erklärt Rechtsanwalt Scheuch. Dagegen habe der EuGH mit seiner Entscheidung noch offen gelassen, ob auch eine Einwilligung eingeholt werden muss, so Scheuch. „Eine Einwilligung ist laut dem EuGH nicht notwendig, wenn der Webseitenbetreiber ein ‚berechtigtes Interesse‘ an der Einbindung eines solchen Plugins nachweise kann“, erklärt Scheuch. Wann ein solches „berechtigtes Interesse“ vorliegt, müsse nun jedoch in weiteren Verfahren juristisch festgelegt werden.
ROLAND-Partneranwalt Brian Scheuch abschließend: „Wer auf der sicheren Seite sein möchte, sollte auf eine Lösung zurückgreifen, bei welcher der Social-Media-Button erst aktiviert wird, wenn der Nutzer diesen auch anklickt. So kann das ungefragte Sammeln von Daten verhindert werden.“
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