Die Klägerin war seit 1984 Mieterin einer Wohnung im Haus der Beklagten. Im Mietvertrag war sie als „Frl.“ aufgeführt. In dem Mehrparteienhaus lebte auch das 92- bzw. 89-jährige Vermieterehepaar. Die 89-jährige Ehefrau hielt den Turnus der Treppenhausreinigung regelmäßig handschriftlich fest und hängte diesen im Treppenhaus aus. Auf diesem Putzplan war die Klägerin namentlich mit dem Zusatz „Frl.“ oder „Fräulein“ samt ihrer Wohnetage aufgeführt. Auch von der Beklagtenseite an der Tür der Klägerin angebrachte, handschriftlich gefertigte Zettel enthielten den Zusatz „Frl.“ oder „Fräulein“. Den mehrfachen Bitten der Klägerin, die öffentliche Benennung ihrer Person sowie Zusätze der Etage und des (veralteten) Familienstands zu unterlassen, wurde nicht nachgekommen. Die Klägerin erhob deshalb Klage auf Unterlassung.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Das Gebaren der Vermieter sei nicht ehrverletzend und verletze nicht das Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Der Begriff Fräulein als Bezeichnung einer unverheirateten Frau sei zwar in Ermangelung eines äquivalenten, latent verniedlichenden Begriffs für unverheiratete Männer bereits im Jahr 1972 aus öffentlichen Registern abgeschafft worden. International sei jedoch keine einheitliche Bewertung der Anredeform als herabsetzend festzustellen. So gebe es zwar in Frankreich gegenwärtig eine aktuelle Protestbewegung gegen die Bezeichnung als „Mademoiselle“, demgegenüber werde die Anrede „Miss“ in Großbritannien aber nicht als problematisch empfunden. Auch in Deutschland habe es sogar nach der Jahrtausendwende noch eine moderne Frauenzeitschrift mit dem Titel „Fräulein“ gegeben. Auch sei das hohe Alter der Beklagten zu berücksichtigten, die 1972, also bei offizieller Abschaffung des Namenszusatzes, bereits in ihren mittleren Jahren gewesen seien und den Begriff des Fräuleins als regulären Namenszusatz erlernt und beibehalten. Die Klägerin sei auch vorzuhalten, dass sie die Verwendung der Bezeichnung noch im Mietvertrag von 1984 nicht beanstandet habe. Das Verhalten der Beklagten sei in der Gesamtschau dieser Umstände allenfalls unfreundlich und von mangelnder Kompromissbereitschaft geprägt.
Die Klägerin könne sich wegen der Aushänge im Treppenflur auch nicht auf einen Unterlassungsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung berufen. Diese erfasse nur die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten bzw. deren Speicherung in einem Dateisystem. Die Daten der Klägerin, die im Treppenhaus ausgelesen werden könnten, würden in Anbetracht des handschriftlich erstellten Putzplanes und des hohen Alters der Beklagten offensichtlich weder ganz noch teilweise automatisiert verarbeitet. Eine Speicherung der Daten in einem Dateisystem sei ebenfalls nicht ersichtlich. Die Aufstellung des Putzplanes sei im nachbarschaftlichen Bereich eines gemeinsam genutzten Mehrparteienhaus auch ohne eine solche Speicherung durchführbar.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann auf der Homepage des Gerichts unter www.ag-frankfurt-justiz.hessen.de „Entscheidung des Monats“ abgerufen werden.
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