Nach Auskunft der ARAG Experten steht es nicht im Widerspruch zum Datenschutz, wenn der Betriebsrat Einsicht in die Bruttogehälter der Mitarbeiter bekommt und dabei verlangt, dass die Klarnamen enthalten sind. Denn mit anonymisierten Listen kann er seine Kontrollaufgabe nicht korrekt ausüben. In einem konkreten Fall hatte sich der Chef geweigert, die Bruttogehälter mit dazugehörigem Namen herauszurücken und verwies auf den Datenschutz. Doch die Richter sahen weder die Datenschutzgrundverordnung noch das Bundesdatenschutzgesetz gefährdet (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Az.: 3 TaBV 10/18).
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