Die Hofübergabe ist von dem Gedanken geprägt, das Vermögen über Generationen hinweg zu erhalten. Daher wird in den Übergabeverträgen häufig geregelt, dass die Übernehmer sich nicht oder nur mit Genehmigung der Hofübergeber an die Substanz des Betriebs heranwagen dürfen. Ganz nach dem Motto „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ werden Straf- oder Nachabfindungsklauseln vereinbart. So auch in einem Streitfall, dessen steuerliche Lösung kürzlich die obersten Finanzrichter in München beschäftigte (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Mai 2019, Aktenzeichen VI R 43/16).
m Übergabevertrag war vereinbart, dass der Sohn die Betriebsgrundstücke nicht ohne Zustimmung der Eltern verkaufen oder belasten darf. Verstößt er dagegen, muss er den Grundbesitz wieder auf seine Eltern zurückübertragen. Dieses Rückübertragungsrecht ließen sich die Eltern im Grundbuch eintragen. Als der Hofnachfolger trotzdem einzelne Grundstücke verkaufte, forderten die Altenteiler für die Aufgabe ihres abgesicherten Rückübertragungsanspruchs eine finanzielle Entschädigung. Konkret musste der Sohn einen Teil des Verkaufserlöses an die Eltern überweisen.
Im Rahmen seiner Steuererklärung 2010 stellte sich dann die Frage, ob diese Zahlung als Betriebsausgabe absetzbar oder doch eher privat veranlasst ist. Letztlich zog der Sohn die Entschädigungszahlung vom Verkaufsgewinn der Grundstücke ab. Finanzamt und Finanzgericht hingegen stuften nur einen Teil der Entschädigung als betrieblichen Aufwand ein und versagten den vollen Abzug.
Kein steuerlicher Abzug
Da der Sohn mehr wollte, ging er zum Bundesfinanzhof – und verlor. Nach Ansicht der Richter ist die Zahlung an die Altenteiler auch nicht anteilig betrieblich veranlasst, sondern in vollem Umfang privat bedingt. Die Hofübergabe ist grundsätzlich ein privater und unentgeltlicher Vorgang. Damit verbundene Aufwendungen sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Auch die strittige Entschädigungszahlung stand im Zusammenhang mit der Hofübergabe, da sich die Eltern bereits im Übergabevertrag ihre zusätzliche Absicherung im Alter haben eintragen lassen. „Folglich lag eine private Versorgungsleistung vor“, erklärt Anton Filser, Steuerberater bei Ecovis in Ingolstadt. „Der Auslöser der Entschädigungszahlung, der Verkauf der betrieblichen Grundstücke, tritt in den Hintergrund und ist steuerlich nicht von Bedeutung.“
Zumindest verfahrensrechtlich aber hatte der Sohn Glück. Denn der Bundesfinanzhof unterlag im Verfahren dem „Verböserungsverbot“ und konnte daher die bereits vom Finanzamt berücksichtigten Aufwendungen nicht mehr streichen.
Anton Filser, Steuerberater bei Ecovis in Ingolstadt
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