Offensichtlich habe die EU-Kommission mit ihrer Ende Dezember 2019 veröffentlichten Mitteilung für einen „Green Deal“ die Erwartungshaltung zu hoch geschraubt. Dies sei sehr kritisch zusehen, zumal im November 2020 der UN-Klimagipfel in London stattfinden wird und die Europäische Union – wie im „Green Deal“ angekündigt – ihre Vorreiterrolle im internationalen Klimaschutz unterstreichen müsse, betont die UFOP.
Mit dem Klimagesetz werde angekündigt, die Nationalen Klima- und Energiepläne der EU-Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine höhere Zielvorgabe zu prüfen. Bedauerlich sei, so die UFOP, dass bis heute nicht alle Pläne in Brüssel eingereicht worden seien; zu den säumigen Mitgliedsstaaten gehöre auch Deutschland. Das Klimagesetz verweise vor allem auf die Regelungen der Governance-Verordnung als für die Mitgliedsstaaten spürbares Steuerungsinstrument. Absolut unverständlich sei die im Entwurf enthaltene Ankündigung, erst im September 2020 ein „Impact-Assessment“ zu den Nationalen Klima- und Energieplänen und erst im Juni 2021 eine gesetzliche Anpassung des EU-Klimaschutzzieles von 40% auf 50% oder möglicherweise 55% vorzunehmen. Das Europäische Parlament befürworte die höhere Zielvorgabe. Die Durchsetzung eines ambitionierteren Ziels bedeute aber auch, alle gesellschaftlichen Gruppen und Wirtschaftssektoren mitzunehmen, insbesondere die Landwirtschaft als besonders betroffener Sektor.
Die UFOP unterstreicht, dass im Falle einer deutlichen Erhöhung des EU-Klimaschutzzieles auf 55% und einem harten Brexit eine Treibhausgasminderungslücke von 360 Millionen Tonnen zu erwarten sei. Denn nach dem Brexit müssen die den einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen der EU-Lastenteilungsverordnung zugewiesenen Vorgaben an Emissionsminderung für nicht-ETS-Sektoren neu berechnet und verteilt werden.
Deshalb müsse im Rahmen der angekündigten Revision der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) und der Leitlinien für die beihilferechtliche Prüfung bzw. Genehmigung von Umweltbeihilfen auch die Beschränkungen der Verwendungen von Anbaubiomasse für die energetische Nutzung im Kraftstoff- und Stromsektor überdacht werden. Denn die gemessen an internationalen Standards schärfsten gesetzlichen Anforderungen an die Nachhaltigkeit gelten nicht nur in Deutschland oder in der EU, sondern auch in Drittstaaten und damit auch für von dort importierte Biokraftstoffe oder Rohstoffe zu deren Herstellung. Es sei daher absurd, diese nachhaltigen Biomassepotenziale liegen zulassen. Gemäß der aktuellen Statistik der Fachagentur für Nachwachsende Rohstoffe (FNR) werden Nachwachsende Rohstoffe in Deutschland auf einer Fläche von 2,3 Millionen Hektar angebaut. Andere Absatzalternativen zur Entlastung der Agrarmärkte seien nicht erkennbar, stellt die UFOP fest.
Mit dem Green Deal und dem heute vorgelegten Klimagesetz sollte die EU-Kommission, wie im Gesetz unterstrichen, einen Anstoß geben für eine Strategiediskussion mit der Landwirtschaft. Ziel sei es nicht allein, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, sondern zugleich das hiermit verbundene Wertschöpfungspotenzial für den ländlichen Raum zu heben. Dies wäre ein Bespiel für eine spürbare und akzeptanzfördernde Bioökonomiestrategie, bekräftigt die UFOP seine Forderung.
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