Die Lottoland Limited hat am 6. März 2020 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht ihre Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zur Untersagungsverfügung der LMS gegen die Angebote „
www.Lottoland.com“ und „
www.lottoland.de“ zurückgenommen. Damit ist diese Entscheidung rechtskräftig. Der Lottoland Ltd. ist damit rechtskräftig untersagt, im Internet nicht erlaubnisfähiges öffentliches Glücksspiel gemäß § 3 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) im Saarland mit den unter den Domainen
www.lottoland.com bzw.
www.lottoland.de aufrufbaren Glücksspielangeboten in Form von Wetten auf den Ausgang von Lotterien wie z.B. auf LOTTO 6aus49, Spiel77, SUPER6, GlücksSpirale, Eurojackpot, EuroMillions, MegaMillions und PowerBall, zu vermitteln oder dafür zu werben.
Der stellvertretende Direktor der LMS, Dr. Jörg Ukrow, erklärte hierzu: „Der Abschluss des Rechtsstreites zur Untersagungsverfügung der LMS hat Bedeutung nicht nur für das Saarland, sondern für die deutsche Glücksspielregulierung insgesamt. Das besondere Gefährdungspotential von Zweitlotterien mit Blick auf Sucht- und Manipulationsrisiken wird damit ebenso gerichtlich bestätigt wie die Kohärenz der Glücksspielregulierung in Deutschland und deren Verfassungs- und Europarechtskonformität. Auch die bisherige Werbepraxis der Landeslotteriegesellschaften steht dem konsequenten Vorgehen gegen illegale Glücksspielangebote im Ergebnis der Entscheidung des obersten saarländischen Verwaltungsgerichts nicht entgegen. Eine Vielzahl von Argumenten, die von Anhängern einer umfassenden und uneingeschränkten Öffnung des deutschen Glücksspielmarktes für Online-Glücksspielangebote vorgebracht wurden, sind damit rechtskräftig als haltlos eingestuft worden.“
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