Die Allgemeinverfügung von gestern ist in einigen Punkten sehr generell gehalten. Darum erklärt der Landrat: „Sinn und Zweck der Verfügung ist es, die Verbreitung des Virus einzudämmen, indem die Kontakte zwischen Menschen reduziert werden. Die Aufzählungen, welche Geschäfte oder Institutionen betroffen sind, sind daher nicht abschließend. Es gilt, im Sinne dieser Verfügung zu handeln: Wenn an diesem Ort mehrere Personen unkontrolliert zusammentreffen und Hygienemaßnahmen wie Abstand halten nur schwer gewährleistet werden können, dann ist zu schließen. Gleiches gilt für alles, was nicht zwingend zum täglichen Leben benötigt wird.“
Die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs soll weiter gewährleistet sein. Darum seien zum Beispiel Handwerker, die Reparaturen leisten, ausgenommen.
Fragen stellen sich insbesondere für die in der Pfalz typischen Betriebe wie Vinotheken, Winzer und Hütten im Pfälzerwald. Im Einzelnen:
- Da Vinotheken nicht hauptsächlich Speisen anbieten, sind sie zu behandeln wie die in der Verfügung aufgeführten Kneipen und Bars und damit komplett zu schließen.
- Ab morgen sollen auch die Hütten im Pfälzerwald schließen. Als gastronomisches Angebot wäre zwar eine Öffnung von 6 bis 18 Uhr zulässig, aber nur, wenn die Hygieneanforderungen erfüllt werden können. Dies sei laut Seefeldt jedoch kaum möglich. Der erwartbare Andrang wird kaum zu kontrollieren sein, selbst wenn man sich auf eine Bewirtung im Außenbereich beschränkt. Erforderliche Abstände werden nicht eingehalten werden können. „Wir sehen es daher landkreisübergreifend als folgerichtig an, dass alle Hütten und sonstigen typischen Ausflugsziele im Pfälzerwald komplett schließen.“ Deshalb wird auch die Außenbewirtung generell untersagt.
- Weinproben beim Winzer in größerer Runde fallen unter das Verbot von Veranstaltungen. Weiter möglich ist der Weinverkauf an Einzelpersonen, Hygienevorgaben müssen beachtet werden.
- Touristische Übernachtungen sind nicht mehr möglich. Dies gilt nicht nur für Hotels, sondern auch für Ferienwohnungen. Ausgenommen sind Übernachtungen aus beruflichen Gründen, z.B. Montage.
- Kosmetikstudios, Tattoo-Studios, Wellness, Spa-Anwendungen: „Alle nicht nötigen Sozialkontakte sind zu vermeiden. Darunter zählen auch diese Anwendungen.“ Entsprechende Anbieter sollen daher schließen. Alle medizinischen Dienstleistungen sollen unter Beachtung der Hygienevorschriften weitergeführt werden.
Es gilt, die Allgemeinverfügung ihrem Sinne nach zu lesen. Bei Fragen steht die Abteilung Sicherheit, Ordnung und Verkehr per Mail an erik.kornatzki@suedliche-weinstrasse.de zur Verfügung.
Der Landkreis Südliche Weinstraße weist darauf hin, dass eine Allgemeinverfügung allgemein gültig ist: eine Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben und kann dann als bekannt vorausgesetzt werden. Veranstalterinnen und Veranstalter bzw. Betreiberinnen und Betreiber werden nicht noch einmal gesondert angeschrieben, sondern achten in der aktuellen, herausfordernden Situation bitte auf Medienberichte oder informieren sich auf der Internetseite www.suedliche-weinstrasse.de tagesaktuell.
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