Um einen angemessenen Interessensausgleich zu schaffen, haben sich die Sozialpartner auf ein „Kurzarbeitszeitmodell“ geeinigt, mit welchem die Arbeitszeit zum Teil drastisch reduziert werden kann, die Entlohnung der Arbeitnehmer jedoch weiterhin fast gänzlich garantiert ist. Des Weiteren gilt in Österreich ein besonderer Kündigungsschutz, welcher Angestellte oder Arbeiter eines Betriebes vor der Arbeitslosigkeit schützen soll. Dieser umfasst alle Dienstnehmer, welche zum Zeitpunkt des Antrages auf Kurzarbeit im Unternehmen angestellt waren.
Ausdrücklich abzuraten ist in dieser Situation, sich von Vorgesetzen unter Druck setzen zu lassen und einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zuzustimmen.
Im Zweifelsfall empfehlen ist es gerade in dieser turbulenten Zeit auf jeden Fall zu empfehlen einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
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