Stark überhöhter Wasserverbrauch

Mieter müssen einen stark überhöhten Wasserverbrauch im Abrechnungsjahr nicht zahlen. Der Vermieter darf die hieraus resultierenden hohen Wasserkosten nicht einfach als Betriebskosten nach der Wohnfläche auf alle Mieter des Hauses verteilen. Im Zweifel muss der Vermieter der Abrechnung den Wasserverbrauch des Vorjahres zugrunde legen, entschied das Amtsgericht Hannover (616 C 7749/15).

So rechnete nach Angaben des Mieterbund Mittelrhein e. V. beispielsweise der Vermieter für das Jahr 2015 insgesamt Wasser- und Abwasserkosten in Höhe von 6.258 Euro ab. 2014 lagen die Kosten bei 2.289 Euro, 2013 bei 2.764 Euro. Der Grund für die hohen Wasserkosten und –verbräuche war eine offensichtlich monatelang laufende Toilettenspülung in einer leerstehenden Wohnung des Hauses. Die dadurch entstandenen Kosten kann der Vermieter aber nicht in voller Höhe auf die Mieter des Hauses über die Betriebskostenabrechnung umlegen.

Grundsätzlich sind zwar die Gesamtkosten für Wasser und Abwasser auf die Gesamtheit der Mieter anteilig umlagefähig, wenn keine Wasseruhren für die einzelnen Wohnungen vorhanden sind. Das gilt nach Darstellung von Rechtsanwalt Franz Obst, stellvertretender Vorsitzender des Mieterbundes Mittelrhein e. V. und Vorsitzender der rheinland-pfälzischen Mietervereine aber nur dann, wenn das Wasser auch bestimmungsgemäß für den normalen Wohngebrauch verwendet wurde. Findet dagegen ein erhöhter Wasserverbrauch deshalb statt, weil ein Mangel am Mietobjekt vorliegt und deshalb Wasser unkontrolliert verbraucht wird, oder lässt ein Mieter über einen längeren Zeitraum hinweg unkontrolliert Wasser aus einem Wasserhahn auslaufen, sind die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht auf die Allgemeinheit der übrigen Mieter umlegbar.

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