Hygienestreit ums Händetrocknen: Wettbewerbszentrale lässt Dyson-Werbung für sogenannte Jet-Händetrockner als irreführend untersagen

Das Landgericht Köln hat dem Unternehmen Dyson auf Antrag der Wettbewerbszentrale u. a. untersagt, für Lufthandtrocknungsgeräte weiterhin mit dem Hinweis „Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht.“ zu werben (LG Köln, Urteil vom 11.03.2020, Az. 84 O 204/19, nicht rechtskräftig).

Hintergrund:

Seit Jahren besteht ein intensiver Wettbewerb und ein öffentlich ausgetragener Streit zwischen den drei Hauptsystemen für die Handtrocknung, also Papiertrocknung, Trocknung unter Verwendung von Stoffhandtüchern und Lufttrocknungssystemen. (Vgl. dazu z. B. die aktuelle Berichterstattung: https://www1.wdr.de/wissen/technik/warmluft-trockner-unhygienisch-100.html).

Im Sommer 2019 warb der britische Hersteller Dyson auf einer mit „Die Wahrheit über Hygiene“ betitelten Unterseite seiner Homepage unter Hinweis auf diese Auseinandersetzung für den Verkauf seiner Lufthandtrockner. An zwei Stellen dieses Videos wurde folgender Text eingeblendet: „Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht.

In dem Video stellte Dyson verschiedene Studien gegenüber. Zum einen handelte es sich dabei um Studien, die nach den Aussagen von Dyson von der Papierindustrie in Auftrag gegeben worden seien. Zum anderen waren dies Studien, die belegen sollten, dass u. a. die Anzahl von Bakterien, die nach Benutzung eines Lufthandtrockners übertragen werden, bei Benutzung eines Dyson Händetrockners tatsächlich um 40% reduziert werden solle. Nicht erwähnt wurde in diesem Zusammenhang, dass diese letztgenannte Studie von Dyson selbst in Auftrag gegeben worden ist. Ebenso wurde eine weitere Studie vorgestellt, die sich mit den Zuständen von Waschräumen mit Papierhandtuchspendern beschäftigt, ohne dass erkennbar war, wer diese Studie erstellt hat und wo diese veröffentlicht ist.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Aussage „Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht.“ als irreführend, weil diese Aussage gerade auch in ihrer Pauschalität unzutreffend sei. So erkläre die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch Institut in Berlin für Einrichtungen des Gesundheitswesens ausdrücklich, dass Handwaschplätze mit wandmontierten Spendern für Einmalhandtücher ausgestattet sein sollen und Lufttrockner in medizinischen Einrichtungen und speziell in Baderäumen ungeeignet sein können (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Krankenhaushygiene/Kommission/Downloads/Haendehyg_Rili.pdf?__blob=publicationFile). Ebenso empfehle die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Hygiene beim Händewaschen ausdrücklich die Verwendung von Einmalhandtüchern (https://www.infektionsschutz.de/haendewaschen.html). Vor dem Hintergrund der sehr unterschiedlichen Untersuchungsergebnisse zur Handygiene bei Einsatz der verschiedenen Systeme und der genannten Empfehlungen ist nach Auffassung der Wettbewerbszentrale die behauptete Alleinstellung von Lufttrocknern und damit von Dyson nicht gegeben.

Die Klage der Wettbewerbszentrale gegen Dyson vor dem LG Köln hatte in allen drei Punkten Erfolg: 1. In seiner knapp gehaltenen Begründung weist das Gericht darauf hin, dass über die Hygiene von Einmal-Papierhandtüchern zum einen und Lufttrocknern wie den von Dyson angebotenen Geräten zum anderen sehr kontrovers diskutiert wird. Daher sah es den Vorwurf der Irreführung als begründet an.

  1. Auch hinsichtlich der Werbung mit den Studien schloss sich das Gericht der Auffassung der Wettbewerbszentrale an, dass Dyson im konkreten Zusammenhang verpflichtet gewesen ist, bei der Studie zur Übertragung von Bakterien in der Werbung darauf hinzuweisen, dass Dyson diese selbst in Auftrag gegeben habe. Gerade die Tatsache, dass bei den anderen erwähnten Studien auf deren Urheberschaft durch die Papierindustrie verwiesen wurde, erwecke ohne Aufklärung zur Finanzierung durch Dyson den Eindruck, es handele sich bei dieser Studie im Gegensatz zu den anderen nicht um eine „Auftragsstudie“.
  1. Ebenso war die Kammer der Auffassung, dass bei der Werbung mit solchen Studien ähnlich wie bei der Werbung mit Testergebnissen ein Hinweis erforderlich ist, welche Institution genau die Studie durchgeführt hat und wo diese Studie zu finden ist.
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