Wem gehört der Wald?
Laut der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald gehören 48 Prozent der Waldfläche Privatpersonen. Danach folgen die Länder mit 29 Prozent. Körperschaften wie z. B. Gemeinden oder Kirchen teilen sich 19 Prozent des Waldes. Dem Bund gehören lediglich etwa vier Prozent. Jeder Eigentümer bewirtschaftet seinen Wald eigenverantwortlich und hat auch das Recht an seinem Wald. Zwar ist im Rahmen des Bundeswaldgesetzes für die meisten Wälder ein Betretungsrecht zum Zwecke der Erholung eingeräumt. Ein Recht, Dinge mitzunehmen, hat der Waldbesucher generell aber nicht. Hierzu bedarf es eigentlich der Genehmigung des Eigentümers.
Die Handstraußregel
Die sogenannte Handstraußregelung ist im Bundesnaturschutzgesetz verankert. Sie erlaubt – wie der Name schon sagt – beispielsweise, wild wachsende Blumen und Gräser für einen Blumenstrauß zu pflücken. Auch Kräuter, Beeren oder Pilze dürfen in geringen Mengen gesammelt werden. Voraussetzung ist aber, dass das betreffende Gewächs nicht unter Naturschutz steht und dass für den nicht gewerblichen Eigenbedarf gesammelt wird. Wer ohne Genehmigung Naturalien für gewerbliche Zwecke mitgehen lässt, macht sich strafbar. Brennholz oder Steine dürfen ohne Einwilligung des Eigentümers überhaupt nicht mitgenommen werden. Das wäre Diebstahl.
Hände weg von Weidenkätzchen?
Das besonders dekorative Weidenkätzchen gehört fast obligatorisch zum Osterstrauß. Weiden sind Frühblüher, denn schon ab Mitte März bilden sich die kleinen Kätzchen an den Zweigen. Somit spielen die Weidenkätzchen eine elementare Rolle für das aus dem Winterschlaf erwachende Ökosystem. Sie sind eine unverzichtbare Futterquelle für Bienen und zahlreiche Schmetterlingsarten. Anders als viele Schmetterlingsarten, denen sie Nahrung bieten, stehen sie selbst allerdings nicht unter Naturschutz. Beim Spaziergang durch den frühlingsfrischen Wald gilt daher auch bei den Weidensträuchern die Handstraußregel: Ein paar Zweige für den Strauß zu Hause sind erlaubt.
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