Softing AG beschließt Aktienrückkauf

Der Vorstand der Softing AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der auf der ordentlichen Hauptversammlung vom 4. Mai 2016 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Gebrauch zu machen und im Zeitraum vom 6. April 2020 bis zum 30. April 2021 bis zu 90.000 Aktien zu erwerben, wobei der Rückkauf auf eine solche Anzahl von Aktien bzw. auf einen Gesamtkaufpreis von maximal EUR 500.000 begrenzt ist.

Der Erwerb soll über die Börse erfolgen. Der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Schlusskurs für Aktien gleicher Ausstattung während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Erwerb um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.

Der Rückkauf soll unter Führung eines Wertpapierhauses oder eines Kreditinstituts nach Maßgabe der Safe-Harbour-Regelungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 erfolgen. Das beauftragte Wertpapierhaus oder Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Aktienerwerbs unabhängig und unbeeinflusst von der Softing AG.

Es ist beabsichtigt, die Aktien als Aquisitionswährung zu nutzen.

Alle Transaktionen werden nach ihrer Ausführung wöchentlich auf der Website der Gesellschaft (www.softing.de) im Bereich Investor Relations bekannt gegeben.

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