Duplexschaden – Vermieter muss Schadensersatz zahlen

Der Vermieter eines Duplexstellplatzes muss den Mieter in die Funktion einweisen. Macht er dies nicht richtig, muss er den Schaden an dem Auto bezahlen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 17. Juli 2019 (AZ: 425 C 12888/17).

Der Mann mietete den oberen Stellplatz eines Duplexparkplatzes für sein BMW Cabrio. Als er ihn übernahm, gab ihm der Vermieter eine Einweisung. Dabei fuhr der Mieter rückwärts in den Stellplatz so ein, dass die Hinterräder in den Radmulden standen. Der Duplexplatz wurde dabei nicht nach oben gefahren. Dies wurde er auch in der Folgezeit nicht, da der untere Stellplatz nicht vermietet war.

Nach einiger Zeit stellte der Mann fest, dass beim Hochfahren des Stellplatzes der Kofferraum seines Fahrzeugs beschädigt worden war. Der Kofferraum war gegen einen Lüftungskanal gedrückt worden. Dieser verlief an der Wand hinter dem Duplexstellplatz. Der Mann hatte sein Fahrzeug rückwärts eingeparkt. Die Hinterräder standen in den dafür vorgesehenen Haltemulden. Er verlangte vom Stellplatzvermieter den Schaden von gut 2.500 Euro ersetzt.

Zu Recht, entschied das Amtsgericht in München. Der Vermieter habe den Mieter nicht ausreichend in die Nutzung des Duplexstellplatzes eingewiesen. Ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass man entweder nur vorwärts einparken dürfe oder aber die hinteren Haltemulden ummontiert werden müssten. Alternativ dürften die Hinterräder die vordere Begrenzung der Haltemulde nur gerade eben erreichen. Darauf nicht hingewiesen zu haben, stelle eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vermieters dar. Deshalb müsse er haften.

Zwar waren die Aussagen von Kläger und Beklagtem unterschiedlich, jedoch glaubte das Gericht dem Kläger. Der Beklagte passte seine Aussagen während des Verfahrens immer wieder an. So trug er erst nach dem Gutachten vor, dass er den Mieter darauf hingewiesen habe, nur vor den Mulden zu halten.

Beim Zivilprozess gilt nicht „Aussage gegen Aussage“. Das Gericht kann einer Partei glauben und der anderen nicht, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.

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